Ein belgischer Mitarbeiter ist für ein Projekt in Frankreich eingestellt (deutscher Arbeitsvertrag), die Einarbeitung erfolgte in Deutschland (ca. 4 Wochen), in dieser Zeit Hotelaufenthalt. Danach hat er seinen Wohnsitz in Frankreich und arbeitet dort dauerhaft auf einer Betriebsstätte. Steuern werden in Frankreich gezahlt. Wie ist dieser Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Expertenforum - Sozialversicherung bei Arbeit und Wohnsitz im Ausland (Entsendung)
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Sozialversicherung bei Arbeit und Wohnsitz im Ausland (Entsendung)
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RE: Sozialversicherung bei Arbeit und Wohnsitz im Ausland (Entsendung)
Hallo LOI,
die Sozialversicherungspflicht ist geprägt vom Territorialitätsprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird
Nach Ihrer Schilderung befindet sich der Mitarbeiter mit Aufnahme der Beschäftigung im „persönlichen Geltungsbereich“ des deutschen Sozialgesetzbuchs. Davon ausgehend, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind, ist der Mitarbeiter zunächst bei einer deutschen Krankenkasse anzumelden.
Mit der dauerhaften Ausübung der Arbeitstätigkeit in Frankreich sowie der Verlegung des Wohnsitzes greifen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in Deutschland nicht länger. Somit ist der Mitarbeiter mit dem letzten Tag der Beschäftigung in Deutschland abzumelden und unterliegt ab dem Folgetag den französischen Rechtsvorschriften.
Wir empfehlen Ihnen, das weitere Vorgehen mit dem französischen Sozialversicherungsträger zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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