Expertenforum - Sozialversicherung

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  • 01
    Sozialversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ein Arbeitnehmer eine Sachzuwendung in Form von einem Reisegutschein über 760 € erhält und diese Sachzuwendung pauschal versteuert werden soll, fallen dann SV Beiträge für den Arbeitnehmer an? Oder können auch diese SV Beiträge vom Arbeitgeber übernommen werden?

    Wenn Sie übernommen werden können, würde dann vermutlich der GWV vom Arbeitnehmer versteuert werden müssen. Ist dies richtig?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

     

  • 02
    RE: Sozialversicherung

    Hallo Sabine H.,
     
    um in Ihrem Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben zu können, bitte wir Sie um Mitteilung, nach welcher Rechtsgrundlage eine Pauschalversteuerung möglich ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sozialversicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam, vielen Dank. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen erfolgt nach § 37b EStG. Uns geht es um die SV Beiträge von dem Arbeitnehmer. Kann diese der Arbeitgeber übernehmen? Und muss der Arbeitnehmer dann einen GWV versteuern?

    Vielen Dank vorab.

    Freundliche Grüße

    Sabine Herbert

  • 04
    RE: Sozialversicherung

     
    Hallo Frau Herbert,
     
    vielen Dank für Ihre ergänzenden Informationen.
     
    Die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers nach § 37b EStG an eigene Arbeitnehmer hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der geldwerte Vorteil der Sachzuwendungen unterliegt der Beitragspflicht, denn die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sieht für den Fall der Pauschalversteuerung derartiger Sachzuwendungen keine Beitragsfreiheit vor.
     
    Die vom Arbeitgeber übernommenen Beitragsanteile des Arbeitnehmers stellen im Rahmen eines gewährten Sachbezugs (geldwerter Vorteil) eine „weitere Geldzuwendung“ im Sinne der Sozialversicherung dar (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
     
    Sofern, wie in Ihrem Sachverhalt geschildert, der Arbeitnehmer nicht mit Beiträgen belastet werden soll und der Arbeitgeber diese übernimmt, sind von diesen „weiteren Geldzuwendungen“ so lange Beiträge (zu Lasten des Arbeitgebers) zu berechnen, bis der Wert NULL erreicht ist. 
     
    Inwiefern eine darüber hinausgehende Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitnehmer zu erfolgen hat, ist mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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