Expertenforum - Sonntagszuschläge 25%

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  • 01
    Sonntagszuschläge 25%

    Arbeitnehmer leistet seine vereinbarte Arbeitszeit gelegentlich auch Sonntags. Für die auf den Sonntag entfallende Arbeitszeit, gewährt der Arbeitgeber einen Sonntagszuschlag von 25%.

    Dies ist jedoch freiwillig und beruht nicht auf Tarifvertrag oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen.

    Ist der Sonntagszuschlag 25% beitragsfrei in der Sozialversicherung ?

  • 02
    RE: Sonntagszuschläge 25%

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt anzusehen (vgl. § 14 SGB IV).
     
    Die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (Sozialversicherungsentgeltverordnung, kurz: „SvEV“) regelt allerdings, dass unter anderem laufende Zuschläge, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 Euro je Stunde beträgt. Steuerfrei sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent und für Sonntagsarbeit 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist der Zuschlag von 25% für Sonntagsarbeit beitragsfrei, wenn dieser aus einem Grundlohn von bis nicht mehr als 25 Euro die Stunde resultiert.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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