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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sonderzahlung wegen guter Leistungen Minijobberin

    Hallo zusammen,


    ist die Zahlung einer Sonderzahlung für besonders gute Leistungen (und damit unvorhergesehen) für eine Minijobberin in Höhe von 600 Euro zusätzlich zu ihrem Lohn schädlich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als Minijobberin? Sprich: Wird sie dadurch sozialversicherungspflichtig?


    Danke für eine Antwort schon vorab und viele Grüße

    KS

  • 02
    RE: Sonderzahlung wegen guter Leistungen Minijobberin

    Hallo KS,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung - im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie - noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Sonderzahlung wegen guter Leistungen Minijobberin

    Hallo KS,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Auf der Grundlage der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien ist nach unserem Verständnis der Punkt 3.1.4 „Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ anzuwenden.

    Hiernach gilt:

    Besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Ausnahme-Regelung unter 3.1.3 „Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ nicht.

    In diesen Fällen endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor.

    Im Anschluss ist zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann. Das gilt nur, wenn dadurch auch die Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum überschritten wird.“

    Wenn wir in Ihrem Fall davon ausgehen, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Mitarbeiters 556,00 € beträgt und durch die Sonderzahlung in Höhe von 600,00 € das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.112,00 €) überschritten wird, liegt im Monat der Überschreitung kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Demzufolge sind für diesen Monat Meldungen und Beiträge an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.

    Ab dem Folgemonat ist vorausschauend zu beurteilen, ob auf Grundlage des regelmäßigen Jahresentgelts die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wieder vorliegen. Dabei ist die oben erwähnte Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     
     
     
     

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