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  • 01
    Sonderzahlung Minijobber

    Liebes Expertenteam,


    wir haben folgende Fragestellung:


    Für ein Team soll es einen Wettbewerb geben und wenn in einem bestimmten Zeitraum (hier September – Dezember 2025) bestimmte Verkaufserlöse erzielt werden, dann sollen alle Mitglieder dieses Teams im Januar 2026 eine Sonderzahlung in Höhe von € 150 erhalten.


    In diesem Team gibt es auch ein paar Minijobber, welche Möglichkeiten haben wir bei dieser Mitarbeitergruppe, diese Sonderzahlung zur Auszahlung zu bringen? Wenn die monatlich möglichen € 556 bereits voll ausgeschöpft werden?


    Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung

    KS

  • 02
    RE: Sonderzahlung Minijobber

    Guten Tag,
     
    bei Einmalzahlungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zwischen feststehenden Einkünften (z.B. Weihnachtgeld nach Tarifvertrag) und unvorhergesehenen Einkünften zu unterscheiden.
     
    Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind diese bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose mit zu berücksichtigen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus.
     
    Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel eine Einmalzahlung, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Die gesetzliche Regelung aber sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor, das entspricht ab 01.01.2025 einem Wert von 1.112 Euro.
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehmen wir, dass es sich um eine unvorhersehbare Leistung handelt. Sofern im Monat der Auszahlung ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze ausgezahlt wird und bisher im Kalenderjahr noch kein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorlag, verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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