Expertenforum - Sonderzahlung auf das Rentenkonto einer Mitarbeiterin

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  • 01
    Sonderzahlung auf das Rentenkonto einer Mitarbeiterin


    Eine Mitarbeiterin erhält im Juni 2025 eine Sonderzahlung durch den AG in Höhe von 7.000 EUR

    und möchte direkt über den AG auf ihr Rentenkonto zahlen.

    1. MA ist über 60 Jahre und Zustimmung der RV und Konto für Überweisung an RV liegen vor

    2. Zustimmung des AG liegt auch vor

    3. Hälfte der 7.000 EUR wären laut meinen Infos komplett Lohnsteuer- und Sozialversicherung-frei ( 3500 EUR)

    4. andere Hälfte also wieder 3400 EUR wären lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei

    5. 2. Hälfte kann in Einkommensteuererklärung als Altersvorsorgeaufwendung abgesetzt werden

    6. Lohnart 5.850 EUR als Nettobetrag und direkte Überweisung auf Rentenkonto der MA

    Wäre dies so richtig ? was müsste zu den Lohnunterlagen hinzugefügt werden ?

    Was wäre noch zu beachten um prüfungssicher zu sein ?

    Freue mich auf Ihre Rückmeldung.

    MfG

    Fr. Schröder

  • 02
    RE: Sonderzahlung auf das Rentenkonto einer Mitarbeiterin

    Hallo Schröder,
     
    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass wir als Expertenteam bemüht sind, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte -jedoch nicht rechtsverbindliche- Auskunft zu geben. Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen aufgrund der Komplexität Ihres Sachverhalts  und insbesondere zur Frage der Prüfsicherheit nur eine allgemeine Information bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen abgeben können.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen.
     
    Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, können durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dafür ist zunächst die beabsichtigte vorzeitige Renteninanspruchnahme gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu erklären. Dieser ermittelt dann die Höhe der erforderlichen zusätzlichen Zahlungen.
     
    Werden die Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, ist die Hälfte des Betrages  steuer- und somit auch beitragsfrei. Übernimmt der Arbeitgeber auch die andere Hälfte der Ausgleichsbeträge, wird diese von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, behandelt. In der Sozialversicherung werden diese Zahlungen nicht als Arbeitsentgelt bewertet, da diese den Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes gleichzusetzen sind.
     
    Sofern die geplante Ausgleichszahlung, welche aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, die zweckgebundenen Kriterien nach § 187 a SGB VI erfüllt, ist grundsätzlich von Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auszugehen.
     
    Bezüglich der steuerlichen Bewertung ist es ratsam, dass zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
    Für eine beitragsrechtliche Stellungnahme empfehlen wir Ihnen, die Krankenkasse der Mitarbeiterin zu kontaktieren, um mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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