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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sonderurlaub

    Guten Tag,


    eine Mitarbeiterin möchte vom 14.05. – 29.06.2027 Sonderurlaub beantragen. Wenn ich das richtig verstehe, muss eine Abmeldung mit Meldegrund 34 zum 13.06.2027 erfolgen. Für die restlichen Tage muss sich vermutlich familienversichern oder sich freiwillig versichern lassen. Ist das korrekt?


    Vielen Dank über eine Rückmeldung und liebe Grüße


    Stefania

  • 02
    RE: Sonderurlaub

    Guten Tag,


    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.


    Bei einer unbezahlten Freistellung von der Arbeit, fehlt es an der Zahlung von Entgelt als Voraussetzung für die Versicherungspflicht. Allerdings wird auch ohne Entgeltzahlung zunächst für längstens einen Monat eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterstellt, solange das Beschäftigungsverhältnis fortdauert. Entsprechend besteht auch die vorherige Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat weiter. Typische Sachverhalte, die von der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erfasst sind, sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.


    Für die Zeit der Fortdauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Entgeltzahlung sind Sozialversicherungstage anzusetzen. Nach Ablauf eines Monats ohne Entgelt ist die Beschäftigung mit dem Meldegrund „34“ zu beenden. Sozialversicherungsrechtlich ist die Beschäftigung damit beendet, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich fortgeführt wird. Eine erneute Anmeldung der Beschäftigung ist erst vorzunehmen, wenn wieder Arbeitsentgelt gezahlt wird.


    In Ihrem Sachverhalt ist somit eine Abmeldung Grund „34“ zum 13.06.2027 zu erstellen und eine erneute Anmeldung bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zu übermitteln. Ob eine kostenfreie Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung für den Zeitraum ab 14.06.2027 durchgeführt wird, prüft die Krankenkasse Ihrer Mitarbeitenden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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