Expertenforum - Sondermeldung 54 - einmalig gezahltes Entgelt in unbezahlter Fehlzeit

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  • 01
    Sondermeldung 54 - einmalig gezahltes Entgelt in unbezahlter Fehlzeit

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    ein Mitarbeiter war ab dem 01.02.2024 in einer unbezahlten Fehlzeit. Die Abmeldung wegen Unterbrechung (34) wurde für den Zeitraum 01.01. bis 29.02.2024 erstellt.


    Der Arbeitsvertrag endete zum 31.05.2024 durch Aufhebung.


    Mit den Ausscheiden wurde eine Urlaubsabgeltung gezahlt. Das Abrechnungsprogramm erstellte eine entsprechende Sondermeldung mit Meldegrund 54 für den Zeitraum 01.03. bis 31.03.2024. Die zuständige Krankenkasse verlangt, den Zeitraum auf den 01.02. bis 29.02.2024 zu korrigieren.


    Wer hat Recht? Die KK oder das Abrechnungsprogramm?


    Vielen Dank!


    Viele Grüße

    JanR



     

  • 02
    RE: Sondermeldung 54 - einmalig gezahltes Entgelt in unbezahlter Fehlzeit

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Bei dem Beitrag für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt handelt es sich grundsätzlich um einen Beitrag des Zuordnungsmonats. Dementsprechend sind auch Beiträge aus der Einmalzahlung zu den Versicherungszweigen zu zahlen, zu denen im Zuordnungsmonat Versicherungspflicht besteht.
     
    Eine Sondermeldung zur Sozialversicherung kann aus verschiedenen Gründen wichtig werden. Nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) muss der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn beispielsweise eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung nicht mehr erfolgt.
     
    Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endete zum 29.02.2024. In Ihrem Beispiel erfolgt daher die „Zuordnung“ der Einmalzahlung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen (Ende der Beschäftigung: 31.05.2024) zum letzten sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsmonat, dem Februar 2024. Hier bestand Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
     
    Es ist eine Meldung mit „Grund 54“ für den Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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