Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Bereich Sozialversicherung:
Ein bei uns sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer hat einen Vertrag als Soldat auf Zeit für die Dauer von 7 Jahren bei der Bundeswehr abgeschlossen. Das Beschäftigungsverhältnis bei uns endet daher zunächst aufgrund des Eintritts in den Wehrdienst.
In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage, wie die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung korrekt vorzunehmen ist.
Besonders relevant ist hierbei § 16 ArbPlSchG (Arbeitsplatzschutzgesetz). Danach haben Soldaten auf Zeit in den ersten 6 Monaten ihres Dienstverhältnisses faktisch eine Art „Probezeit“, da sie innerhalb dieses Zeitraums die Möglichkeit haben, auf ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klärung folgender Punkte:
Ist in diesem Fall eine reguläre Abmeldung mit dem Abgabegrund „Ende der Beschäftigung“ vorzunehmen, oder ist aufgrund der Rückkehrmöglichkeit innerhalb der ersten 6 Monate eine besondere Meldung (z. B. Unterbrechungsmeldung) erforderlich?
Wie ist sozialversicherungsrechtlich zu verfahren, falls der Soldat innerhalb der ersten 6 Monate von seinem Rückkehrrecht Gebrauch macht?
Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung, die wir beachten müssen?
Sind zusätzliche Meldungen oder Nachweise gegenüber den Sozialversicherungsträgern erforderlich?
Für eine rechtssichere Einordnung und entsprechende Hinweise zur praktischen Umsetzung (Meldegründe, Fristen etc.) wären wir Ihnen sehr dankbar.