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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Soldat auf Zeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Bereich Sozialversicherung:


    Ein bei uns sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer hat einen Vertrag als Soldat auf Zeit für die Dauer von 7 Jahren bei der Bundeswehr abgeschlossen. Das Beschäftigungsverhältnis bei uns endet daher zunächst aufgrund des Eintritts in den Wehrdienst.


    In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage, wie die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung korrekt vorzunehmen ist.


    Besonders relevant ist hierbei § 16 ArbPlSchG (Arbeitsplatzschutzgesetz). Danach haben Soldaten auf Zeit in den ersten 6 Monaten ihres Dienstverhältnisses faktisch eine Art „Probezeit“, da sie innerhalb dieses Zeitraums die Möglichkeit haben, auf ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren.


    Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klärung folgender Punkte:


    Ist in diesem Fall eine reguläre Abmeldung mit dem Abgabegrund „Ende der Beschäftigung“ vorzunehmen, oder ist aufgrund der Rückkehrmöglichkeit innerhalb der ersten 6 Monate eine besondere Meldung (z. B. Unterbrechungsmeldung) erforderlich?


    Wie ist sozialversicherungsrechtlich zu verfahren, falls der Soldat innerhalb der ersten 6 Monate von seinem Rückkehrrecht Gebrauch macht?


    Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung, die wir beachten müssen?


    Sind zusätzliche Meldungen oder Nachweise gegenüber den Sozialversicherungsträgern erforderlich?


    Für eine rechtssichere Einordnung und entsprechende Hinweise zur praktischen Umsetzung (Meldegründe, Fristen etc.) wären wir Ihnen sehr dankbar.

  • 02
    RE: Soldat auf Zeit

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich endet sie sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Wegfall der zur Versicherungspflicht führenden Voraussetzungen.
     
    In diesem Sinne endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit Ende der Beschäftigung bzw. Ende der Entgeltzahlung.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt endet die Beschäftigung bei Ihnen mit Aufnahme des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
     
    Insoweit ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt entsprechend abzumelden (Abgabegrund 30).
     
    Ausnahme hiervon gelten nur für Grundwehrdienstleistende (§ 4 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz) und bei Freiwilliger Verlängerung (§ 6a Abs. 1 Wehrpflichtgesetz).
    Da es sich in Ihrem Fall um einen Zeitsoldaten handelt, kommen diese Ausnahmen nicht zum Tragen.
     
    Die arbeitsrechtlichen Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetz haben insoweit keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
     
    Sollte im Rahmen des Arbeitsplatzschutzgesetzt die Tätigkeit innerhalb der ersten 6 Monate wieder aufgenommen werden, ist der Arbeitnehmer wieder zur Sozialversicherung anzumelden.
     
    Im Rahmen der Prüfung der weiteren Versicherung durch die zuständige Krankenkasse hat der Versicherte die Heilfürsorge als Zeitsoldat der Krankenkasse nachzuweisen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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