Unterliegen Arbeitnehmer beim Heizung- und Sanitärgewerbe der Sofortmeldepflicht?
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Unterliegen Arbeitnehmer beim Heizung- und Sanitärgewerbe der Sofortmeldepflicht?
Vielen Dank im Voraus
Guten Tag,
in Wirtschaftsbereichen, in denen verstärkt das Risiko für Schwarzarbeit vorherrscht, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, vor der Anmeldung des Mitarbeiters zur Krankenkasse, eine Sofortmeldung direkt bei Beschäftigungsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung abzugeben. Ob Aushilfe oder Vollzeitkraft – in bestimmten Branchen gilt dies für alle Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind.
Die Sofortmeldung ist vor oder spätestens mit Beschäftigungsbeginn abzugeben, ein Nachholen der Meldung im Laufe des Tages ist nicht erlaubt.
Die Sofortmeldung ist kein Ersatz für die Anmeldung des Beschäftigten. Sie ist zusätzlich zur „normalen“ Anmeldung abzugeben.
Arbeitgeber haben gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft,
10. im Prostitutionsgewerbe,
11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Wirtschaftsbranchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung der Unternehmenszweck sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.
Bei Betrieben, welche nicht eindeutig einem der oben genannten Wirtschaftszweigen zugeordnet werden kann, sollte im Zweifel eine Sofortmeldung abgegeben werden. Im Rahmen dieses Forums kann lediglich eine allgemeine Auskunft erteilt werden. Zur rechtssicheren Klärung eines Einzelfalles wenden Sie sich bitte an eine beteiligte Einzugsstelle des betreffenden Arbeitgebers.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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