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  • 01
    SFN-Zuschläge über 25,00€ Stundengrundlohn

    Sehr geehrte Damen und Herren ich habe ein Unternehmen mit individuellen SFN-Zuschlägen. Das Unternehmen hat aktuell 28% Zuschlag für Sonntagsarbeit und 39% für Feiertagsarbeit. Laut gesetzlicher Regelung gilt ja bis 25,00€ Stundengrundlohn (steuer- und sv-frei) über 25,00€ Stundengrundlohn (steuer-frei und sv-pflichtig). Die Mitarbeiter des Unternehmens haben aktuell 26,00€ Stundengrundlohn. In meiner Software wir aber keine SV auf den einen 1,00€ der über die 25,00€ liegt berechnet. Laut meiner Software und auch nach Auskunft durch einen Servicemitarbeiter des Softwareherstellers wird keine SV berechnet weil die Zuschläge unter den gesetzlichen Höchstbeträgen von Sonntag (bis zu 50%) und Feiertag (bis zu 125%) liegen. Ist das so korrekt oder müsste trotzdem für den 1,00€ sv-berechnet werden?


    Mit freundlichen Grüßen


    D. Scharn

  • 02
    RE: SFN-Zuschläge über 25,00€ Stundengrundlohn

    Guten Tag,
     
    nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
     
    Die gilt ausdrücklich nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.
     
    Grundsätzlich müssen hier die Voraussetzungen des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen. Hier werden entsprechende Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei gestellt.
     
    Da die von Ihnen gezahlten Zuschläge diese Höchstzuschläge nicht überschreiten, sind diese grundsätzlich steuerfrei.
     
    Sofern hier in Bezug auf die Sozialversicherung Zuschläge von einem Grundlohn über 25 Euro je Stunde gezahlt werden, sind die Zuschläge für den überschießenden Stundenlohn beitragspflichtig.
     
    Ausnahmen wegen Unterschreitung der Höchstzuschläge sind nicht vorgesehen.
     
    Insoweit sind in Ihrem Fal aus unserer Sicht die auf den einen Euro entfallenen Zuschläge beitragspflichtig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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