Expertenforum - SF-Zuschlag 80% Anrechnung Verdienstgrenze Minijob

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  • 01
    SF-Zuschlag 80% Anrechnung Verdienstgrenze Minijob

    Ein Mandant beschäftigt mehrere Minijobber in der Gebäudereinigung. Die Mitarbeiter erhalten jeden Monat einen SF-Zuschlag von 80% (ca. 172,80 €). 50 % sind ja sv- und st-frei. 30 % müssen monatlich versteuert werden. Hierbei muss man doch achten, dass diese Mitarbeiter nicht über die Verdienstgrenze im Jahr von 6.456 € kommen. Man muss doch hier das KV-Brutto monatliche berücksichtigen, oder?

  • 02
    RE: SF-Zuschlag 80% Anrechnung Verdienstgrenze Minijob

    Sehr geehrte Frau Penkert,
     
    grundsätzlich gilt: SFN-Zuschläge sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.
     
    Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, sind die aus dem übersteigenden Betrag berechneten SFN-Zuschläge sozialversicherungspflichtig.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das Mitarbeitende einen Rechtsanspruch haben (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).
     
    Steuerfreie Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden und daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass alle steuerpflichtigen Entgeltbestandteile beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und demzufolge auch prinzipiell bei der Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, zu berücksichtigen sind.
     
    Insofern haben Sie Recht, dass für die Ermittlung der Entgeltgrenzen für die geringfügig entlohnte Beschäftigung das für die Krankenversicherung zu Grunde liegende Entgelt berücksichtigt werden muss.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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