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  • 01
    Senior HR Specialist

    Guten Tag,

    SFN-Zuschläge gehören in unserem Unternehmen nicht zum regelmäßigen Entgelt sondern werden nur in Ausnahmefällen bei Bedarf gezahlt. Müssen diese Zuschläge dann bei der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall berücksichtigt werden? Wenn ja, wie wird dies berechnet? Wenn zum Beispiel eine Person im Januar an einem Sonntag für 3 Stunden einen Zuschlag erhalten hat, wie wird das dann für eine Krankheit z.B. im Mai oder einen Urlaub z.B. im August relevant? Gibt es außerdem eine rückwirkende Auswirkung für vergangene Urlaubs- und Krankheitszeiträume im gleichen Kalenderjahr?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Senior HR Specialist

    Hallo A. Heinrich,
     
    Ihre Frage zur Berücksichtigung und Berechnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen (SFN-Zuschläge) bei der Weitergewährung von Arbeitsentgelt im Urlaub oder bei Arbeitsunfähigkeit betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Fragen des Arbeitsrechts keine konkrete, sondern nur allgemeine Stellungnahme in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags- Feiertags- oder Nachtarbeit gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind demnach auch nicht beitragspflichtig, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.
     
    Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, sind die aus dem übersteigenden Betrag berechneten SFN-Zuschläge sozialversicherungspflichtig und sind in dem Monat zu verbeitragen, in denen sie erarbeitet wurden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern SFN-Zuschläge aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub dem
    beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen sind, ohne dass diese tatsächlich geleistet wurden, ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung rückwirkend nicht.
     
    Das bedeutet, dass beispielsweise eine geringfügig entlohnte Beschäftigung hierdurch nicht rückwirkend der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Allerdings sind in einem solchen Fall von dem erhöhten Arbeitsentgelt Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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