Guten Tag,
wir beschäftigen einen Mitarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (sozialversicherungspflichtig < JAE-Grenze).
Unser Mitarbeiter hat uns aktuell angezeigt, dass er eine selbstständige Tätigkeit ausführt, mit der er überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Dadurch unterliegt er nicht mehr der Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse bittet um eine Korrekturmeldung rückwirkend zum 1. August 2022, da ab diesem Zeitpunkt die hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt.
Sind wir als Arbeitgeber in diesem Fall verpflichtet dem Mitarbeiter nach Vorlage einer Bescheinigung nach § 257 und § 61 eines privaten Krankenversicherungsinstituts den Arbeitgeberanteil zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags auf Grundlage des Entgelts auszuzahlen?
Welche Art der Bescheinigung (Paragraph) für die Befreiung muss uns durch den Arbeitnehmer vorgelegt werden, zum Nachweis für spätere Prüfungen durch den Rentenversicherungsdienst?
Vielen Dank.