Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Schwanger während Aussteuerung?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    eine Arbeitnehmerin ist seit 07/2025 ausgesteuert und teilt nun mit, dass sie schwanger ist. Ein Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit liegt bis Mitte Februar 2026 vor.

    Die Arbeitnehmerin begehrt den Mutterschutzlohn im Rahmen eines Beschäftigungsverbots seitens des Arbeitgebers.

    Ist dies rechtens?

    Kann der Arbeitgeber dies ablehnen, bzw. welche Möglichkeiten hätte der Arbeitgeber hier gegen vorzugehen? Es wird unsererseits als unglaubwürdig erachtet, dass die Arbeitnehmerin nun für die Inanspruchnahme eines Beschäftigungsverbots wieder plötzlich "genesen" ist. Die Umlage 2 rettet uns nicht vor einem Wiederaufleben des Urlaubsanspruchs und auch nicht vor diversen tariflichen Errungenschaften im Rahmen eines Beschäftigungsverbots.


    Müsste der Arbeitnehmer sich gesundschreiben lassen? Einschalten des MDK?


    Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Personalverwaltung

  • 02
    RE: Schwanger während Aussteuerung?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Eine „Gesundschreibung“ existiert grundsätzlich nicht. In der vorliegenden Konstellation können Sie meines Erachtens aber von der Mitarbeiterin verlangen, die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Denn beim Zusammentreffen vor krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot würde sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit „durchsetzen“. Das Beschäftigungsverbot muss für den Anspruch auf Mutterschutzlohn die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall seien. Die Beendigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist damit Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschutzlohn.


    Der Urlaubsanspruch – jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub – entsteht auch während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und auch dann, wenn die Mitarbeiterin bereits ausgesteuert ist. Für einen darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub können allerdings abweichende Regelungen getroffen sein.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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