Expertenforum - Schülerpraktikum Berufsschule

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  • 01
    Schülerpraktikum Berufsschule

    Hallo.


    Ich habe eine Frage bezüglich eines Schulpraktikanten der Berufsschule.

    Schuldauer ist 2 Jahre zur Erlangung des Fachabiturs. Es wird im 1. Jahr ein Pflichtpraktikum absolviert, wobei der Praktikant 3x wöchentlich den Betrieb besucht und 2x zur Schule muss. Das zweite Jahr besteht nur aus einem Schulblock. Für das Praktikum bekommt der Praktikant ein monatliches Entgelt von 250€. Wie ist hier bezüglich der Krankenversicherung zu verfahren. Bleibt der Praktikant einfach familienversichert?


    Mit freundlichen Grüßen

    S. Franzen

  • 02
    RE: Schülerpraktikum Berufsschule

    Guten Tag,
     
    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet. Integriert ist hier eine fachpraktische Ausbildung (Praktika). In einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika, die während eines Studiums (Zwischenpraktika) oder schulischen Ausbildung ausgeübt werden, sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht versicherungsfrei. Diese fachpraktische Ausbildung ist als nicht abtrennbarer Bestandteil der Gesamtausbildung zu sehen.
    Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten. Die Schüler unterliegen daher während der fachpraktischen Ausbildung weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dem entsprechend sind Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen. Da aber nach Ihrer Schilderung eine Entgeltzahlung erfolgt, ist der Praktikant mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ (Personengruppenschlüssel „190“) anzumelden.
     
    Nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V können in der Familienversicherung u. a. die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2024: 505,00 €) überschreitet.
     
    Somit ist es möglich, dass der Schülerpraktikant in dem von Ihnen beschrieben Sachverhalt familienversichert bleiben kann, sofern das Gesamteinkommen nicht überschritten wird.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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