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  • 01
    Schüler mi Pflichtpraxisphase

    Wie bewurteilt man die Sozialversicherungspflicht eines niederländischen Schülers, der eine theoretische Ausbildung in den Niederlanden macht und in Deutschland lebt.


    Dieser Schüler macht eine Pflichtpraxisphase von 3 Monaten in einem deutschen Unternehmen.

    Wäre es korrekt, diese Person mit dem BGRS 0000 und der Personengruppe 190 anzumelden ?





     

  • 02
    RE: Schüler mi Pflichtpraxisphase

    Hallo ES,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass es sich hier um eine ausländische Schulform handelt, die mit einer Fachoberschule in Deutschland vergleichbar ist.
     
    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet. Während des ersten Ausbildungsjahres wird eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist nicht für sich allein, sondern nur als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule zu beurteilen, die die Klassen 11 und 12 umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtausbildung überwiegt der fachtheoretische Unterricht. Die Schüler der Fachoberschulen unterliegen daher auch während der fachpraktischen Ausbildung weder der Versicherungs- noch der Umlagepflicht der Sozialversicherung.
     
    Sofern der Praktikant eine Entgeltzahlung erhält, wäre nach deutschen Recht eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) an eine nach §173 SGB V wählbare deutsche Krankenkasse zu erstellen. Ist der Schüler nach den deutschen Rechtsgrundsätzen gesetzlich krankenversichert, wird die Meldung an diese Krankenkasse übermittelt.
     
    Daher stimmen wir Ihrer Auffassung zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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