Es sind 24-Stunden-Schichten vorgesehen, die sich zusammensetzen aus Arbeitsleistung und Bereitschaftsdienst. Gezahlt werden die tariflich vereinbarten Zuschläge. Können diese - auch für Bereitschaftszeit (die ja auch Ruhezeiten enthält) - nach den Voraussetzungen des $3b steuerfrei gezahlt werden oder müssen die tariflichen Zuschläge für die Bereitschafts-(Ruhe-)zeit steuerpflichtig gezahlt werden.
Expertenforum - Schcihtzuschläge bei Bereitschaftsdienst

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Schcihtzuschläge bei Bereitschaftsdienst
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RE: Schcihtzuschläge bei Bereitschaftsdienst
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich kann - in den Grenzen des § 3 b EStG, insbesondere den dort genannten prozentualen Quoten - auch der Zuschlag für Bereitschaftszeiten (nicht jedoch die gesamte Vergütung für den Bereitschaftsdienst) steuerfrei gezahlt werden. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach (zuletzt mit Urteil vom 16.12.2021, VI R 28/19 unter II. 1 c aa) entschieden, dass "auch das bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung im Sinne von § 3 b EStG" eine "tatsächlich geleistete Arbeit" darstellt, wenn "gerade dieses" (Bereithalten) "arbeitsvertraglich geschuldet ist".
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte für Steuerrecht
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