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  • 01
    Säumniszuschlag

    Wie verhält es sich seit 01/2026 in folgenden Fällen:

    Es liegt ein SEPA-Lastschrift-Mandat für den Arbeitgeber bei der Krankenkasse vor.

    Es wurde fristgerecht der Beitragsnachweis bei der Krankenkasse eingereicht. Nun kommt es z.B. aufgrund einer Neueinstellung eines Mitarbeiters nach Fälligkeit des Beitragsnachweises für die Krankenkasse zu einer Korrektur des Beitragsnachweises und somit zu einer höheren Beitragslast als bei dem fristgerecht eingereichten Beitragsnachweis ausgewiesenen Beitrag. Wird auf diesen Differenzbetrag auch ein Säumniszuschlag erhoben?

  • 02
    RE: Säumniszuschlag

    Hallo DV,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Anfrage noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Säumniszuschlag

    Hallo DV,
     
    zunächst möchten wir uns für Ihre Geduld bedanken.
     
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben anlässlich Besprechung am 24.04.2024 in der gemeinsamen Verlautbarung „zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“ unter anderem folgendes festgelegt:
     
    „Bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des Beitragsnachweises hat die Einzugsstelle die Beiträge und Umlagen zu schätzen (§ 28f Absatz 3 Satz 2 SGB IV). …. Wird die Übermittlung des Beitragsnachweises nachgeholt und weicht der nachgewiesene (Gesamt-)Betrag vom Schätzbetrag ab, ist die Säumniszuschlagsberechnung zu korrigieren. Liegt der Einzugsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Beiträge vor, ist der (positive) Differenzbetrag zwischen dem nachgewiesenen (Gesamt-)Beitrag und dem Betrag der Schätzung zeitnah von der Einzugsstelle einzuziehen. Aus dem Differenzbetrag sind Säumniszuschläge zu erheben. Eine Korrektur der Säumniszuschlagsberechnung hat auch zu erfolgen, wenn ein Beitragsnachweis, der Grundlage für die Ermittlung eines Säumniszuschlags war, rückwirkend berichtigt wird.“
     
    Bei „wortgetreuer Auslegung“ der oben aufgeführten und seit 01.01.2026 zu berücksichtigenden Grundsätze würden sich nach unserer Auffassung demnach nur dann Säumniszuschläge ergeben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit kein Beitragsnachweis, sondern eine Beitragsschätzung Grundlage der Abbuchung im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandats war.
     
    Allerdings wird nach unserem Kenntnisstand im Rahmen der praktischen Umsetzung (teilweise) die Auffassung vertreten, dass unabhängig davon, ob eine Schätzung durch einen höheren Beitragsnachweis ersetzt oder ein Beitragsnachweis rückwirkend durch einen höheren Beitragsnachweis ersetzt wird, Säumniszuschläge aus dem entstandenen Differenzbetrag zu erheben wären.  
     
    Daher empfehlen wir Ihnen zur weiteren Vorgehensweise, die betroffene Krankenkasse zu kontaktieren, um eine Klärung ggf. unter Berücksichtigung möglicher Erlassmöglichkeiten der Säumniszuschläge herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

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