Der Arbeitgeber finanziert für Kinder der Arbeitnehmer eine mehrtägige Ferienfreizeit. Die Freizeit kostet für jedes Kind 3.000 EUR. Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil in Höhe von 500 EUR für jedes Kind. Die Zuwendung an die Kinder sind dem Arbeitnehmern (Elternteil des Kindes) selbst zuzurechnen. Der Wert der Sachzuwendung beträgt 2.500 EUR für jedes Kind und wird nach §37b EStG mit 30% pauschal versteuer. Führt die Pauschalversteurung zur Sozialversicherungspflicht der Zuwendung in Höhe von 2.500 EUR bei dem Arbeitnehmer (Elternteil des Kindes)?
Expertenforum - Sachzuwendung Kinderfreizeit
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Sachzuwendung Kinderfreizeit
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RE: Sachzuwendung Kinderfreizeit
Guten Tag,
der weit gefasste Arbeitsentgeltbegriff hat zur Folge, dass bei allen Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer grundsätzlich von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung auszugehen ist.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sieht allerdings Ausnahmen vor. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese Sachzuwendungen beitragspflichtig.
In Ihrem Sachverhalt ist folglich die Zuwendung von 2.500 Euro bei pauschaler Versteuerung beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
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