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  • 01
    Sachverhalt – Verzicht auf Urlaubsansprüche bei Freizeitausgleich und Auswirkungen auf Witwenrente

    Sachverhalt – Verzicht auf Urlaubsansprüche bei Freizeitausgleich und Auswirkungen auf Witwenrente


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellung zu folgendem Sachverhalt:


    Ein Mandant beschäftigt eine Mitarbeiterin, die eine Witwenrente bezieht. Aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen darf ihr Gehalt nur bis zu einer bestimmten Höhe ausgezahlt werden, da darüber hinausgehende Beträge zu ca. 40 % auf die Rente angerechnet werden.


    Um dies zu berücksichtigen, wurde ein Teil der Vergütung in ein Überstundenkonto überführt. Die Mitarbeiterin baut diese Stunden aktuell im Rahmen von Freizeitausgleich ab. Während dieses Zeitraums erhält sie weiterhin nur eine reduzierte Auszahlung, um rentenschädliche Einkünfte zu vermeiden.


    Nun hat der Arbeitgeber der Mitarbeiterin ein Schreiben vorgelegt, in dem sie auf ihre Urlaubsansprüche während des Freizeitausgleichs verzichten soll. Die Mitarbeiterin hat dies nicht unterschrieben und darauf hingewiesen, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt.


    Daraufhin erklärte der Arbeitgeber, dass er – im Falle der Nichtunterzeichnung – sämtliche angesammelten Stunden auf einmal auszahlen würde, was für die Mitarbeiterin aufgrund der Anrechnung auf die Witwenrente einen erheblichen finanziellen Nachteil bedeuten würde.


    Fragen:


    Ist ein solcher Verzicht auf Urlaubsansprüche während des Freizeitausgleichs rechtlich wirksam bzw. überhaupt zulässig?

    Darf der Arbeitgeber die Auszahlung der Überstunden in dieser Form „erzwingen“, obwohl dies für die Arbeitnehmerin nachteilig wäre?

    Wie ist die Rechtslage hinsichtlich Urlaubsansprüchen während eines Freizeitausgleichs aus einem Überstundenkonto?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.


     

  • 02
    RE: Sachverhalt – Verzicht auf Urlaubsansprüche bei Freizeitausgleich und Auswirkungen auf Witwenrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht verzichtet werden. Ein Verzicht kommt lediglich für den Urlaubsabgeltungsanspruch, der aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, in Betracht.


    Ob der Arbeitgeber die sofortige Auszahlung der Überstunden bzw. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto vornehmen darf, ist von den zugrunde liegenden Vereinbarungen abhängig. Eine solche Vereinbarung kann sich zunächst aus einer Absprache über die Gewährung des Freizeitausgleichs über einen längeren Zeitraum ergeben. Eine Absprache kann sich aber auch aus den der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegenden Regelungen ergeben. Sie müssten also prüfen, ob es insoweit abweichende Vereinbarungen gibt. Aber auch wenn derartige Vereinbarungen bestehen, könnte der Arbeitgeber „einfach so“ über die Überstunden bzw. Plusstunden abrechnen und sie als Einmalbetrag zur Auszahlung bringen. Die Arbeitnehmerin müsste dann im Streitfall ein gerichtliches Verfahren führen, wonach ihr die Plusstunden wieder gutgeschrieben werden und bereit sein, den erhaltenen Abgeltungsbetrag zurückzuzahlen.


    Während des Freizeitausgleichs entstehen die Urlaubsansprüche „ganz normal“. Das heißt, die Mitarbeiterin erwirbt fortlaufend Anspruch auf „neuen“ Urlaub. Dieser Urlaub kann während des Freizeitausgleichs nicht gewährt werden, weil die Mitarbeiterin insoweit ja bereits freigestellt ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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