Guten Tag, ein Mitarbeiter ist seit 01.11.2025 im unbezahlten Urlaub - dieser endet am 30.09.2026. Die Abmeldung Grd. 34 wurde zum 30.11.2025 erstellt. Im März 2026 bekommt der Mitarbeiter einen Sachbezug (Geschenk zum Firmenjubiläum) in Höhe von 200 €. Ist der Mitarbeiter aufgrund des Sachbezuges wieder anzumelden und fallen hier dann sv-Beiträge an? Die Arbeit wurde nicht aufgenommen. Vielen Dank für ihre Einschätzung.
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Sachbezug während unbezahlten Urlaubs
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RE: Sachbezug während unbezahlten Urlaubs
Hallo Payroller,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
Dies gilt auch, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beendet wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der Märzklausel wird immer einheitlich für alle Versicherungszweige getroffen. Welche Beitragsbemessungsgrenze zur Prüfung herangezogen wird, ist abhängig von der Krankenversicherung. Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten wird allein auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung abgestellt. Ob auch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung überschritten wird, spielt dann keine Rolle. Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten (zum Beispiel durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.
Aufgrund der oben aufgeführten Grundsätze ist in Ihrem Fall der im März 2026 ausgezahlte Sachbezug aufgrund der Anwendung der Märzklausel dem letzten Monat der Beschäftigung dem Abrechnungsmonat November 2025 zuzuordnen und nach den allgemeinen Regelungen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweiges zu verbeitragen. Die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist mit dem Meldegrund „54“ für den Abrechnungszeitraum 01.11. bis 30.11.2025 zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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