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  • 01
    Sachbezug Unterkunft bei wechselnder Belegung bzw. zeitweise alleiniger Nutzung

    Guten Tag!


    Bei der Lohnabrechnung für einen Sportverein habe ich eine Frage, die ich noch nicht klären konnte: Der Verein hat mehrere Wohnungen angemietet mit 2-4 Schlafzimmer, die von mehreren Sportlerinnen gemeinsam bewohnt werden. Je nach Anzahl der Schlafzimmer rechnen ich hier den Sachbezug Unterkunft mit derzeit 169,20 / 141 / 112,80 Euro ab. Nun stellen sich mir verschiedene Fragen:


    1. Gelegentlich scheiden Sportlerinnen vor Saisonende aus. Eine Unterkunft für vier Sportlerinnen ist dann zeitweise mit weniger als 4 Sportlerinnen belegt. Kann ich bei den verbleibenden Sportlerinnern trotzdem mit 112,80 Euro rechnen oder müsste ich den Betrag dann jeweils auf die Belegung anpassen?

    2. In dieser Saison wird eine der Wohnungen von einem Trainer bewohnt, das zweite Schlafzimmer bleibt leer. Kann es trotzdem als Unterkunft mit 169,20 Euro abgerechnet werden oder müsste hier der ortsübliche Mietspiegel als geldwerter Vorteil angesetzt werden?

    3. Eine Sportlerin ist verletzungsbedingt längere Zeit im Ausland in ihrer Heimat und nutzt das Zimmer nicht. Kann, auch wenn dieses nicht anderweitig genutzt wird, der Sachbezug bei ihr aus der Lohnabrechnung genommen werden für die Zeit der Abwesenheit?


    Für Ihre Einschätzung danke ich!

    Viele Grüße

    C. Volz

  • 02
    RE: Sachbezug Unterkunft bei wechselnder Belegung bzw. zeitweise alleiniger Nutzung

    Guten Tag,
     
    Ihre Fragen betreffen steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie von Fachanwälten für Steuerrecht.
       
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sachbezug Unterkunft bei wechselnder Belegung bzw. zeitweise alleiniger Nutzung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir verstehen den geschilderten Sachverhalt so, dass bei den Unterkünften jede Sportlerin jeweils ein eigenes Schlafzimmer (allein) nutzt und "nur" Küche, Bad etc. mit den anderen Bewohnerinnen der Unterkunft gemeinsam genutzt wird. Sollte dies nicht zutreffen, bitten wir um Hinweis.


    Mit der dargestellten Grundannahme gilt:


    1. Ein Abschlag wegen Mehrfachbelegung (nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung) kommt nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob alle Zimmer der Unterkunft belegt sind. Nach der Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2022, VI B 73/21) muss sich die Mehrfachbelegung auf das einzelne Zimmer beziehen.


    (Bei Vorliegen einer Gemeinschaftsunterkunft kommt der Abschlag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SvEVin Betracht.)


    2. Wenn (so verstehen wir die Fragestellung und bitten anderenfalls um Hinweis) bei Nutzung der Wohnung durch den Trainer für die gesamte Nutzungszeit von vornherein feststeht, dass die weiteren Zimmer der Wohnung frei bleiben, liegt keine Unterkunft, sondern eine Wohnung vor. Der geldwerte Vorteil muss dann mit dem ortsüblichen Mietpreis angesetzt werden.


    3. Ob der (jedenfalls verfügbare) Vorteil einer Unterkunft tatsächlich genutzt wird, ist für die lohnsteuerliche Bewertung nicht entscheidend. Die Besteuerung kann aber vermieden werden, indem in entsprechenden Zeiträumen (Verletzungsphase, Auslandsaufenthalt) die Unterkunft tatsächlich "entzogen", also nicht bereitgestellt wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Sachbezug Unterkunft bei wechselnder Belegung bzw. zeitweise alleiniger Nutzung

    Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und insbesondere für den Verweis auf das Urteil in Punkt 1, was hier zutreffend ist. Demnach hätten wir pro Person einen Sachbezugswert von 282 Euro, da die Schlafzimmer von nur einer Person genutzt werden, nur die Küche und das Bad unterliegen der gemeinschaftlichen Nutzung. Nun würde ich hier von einer Gemeinschaftsunterkunft (also Abschlag von 15%) ausgehen, verstehe aber ehrlich gesagt nicht, wie sich diese von einer Unterkunft unterscheidet.... Können Sie mir hier ein Beispiel geben?

  • 05
    RE: Sachbezug Unterkunft bei wechselnder Belegung bzw. zeitweise alleiniger Nutzung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    tatsächlich ist (gerade bei Beachtung der zitierten Rechtsprechung) die Unterscheidung zwischen Unterkunft und Gemeinschaftsunterkunft fragwürdig. Nach den Formulierungen der Finanzverwaltung (LStR R 8.1 Abs. 6 Satz 2 bis 4) wird "ein Ein-Zimmer-Apartment mit Küchenzeile und WC als Nebenraum" als Wohnung eingestuft, hingegen "ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche" als Unterkunft. Eine Gemeinschaftsunterkunft soll vorliegen (LStR R 8.1 Abs. 5 Satz 3), "wenn die Unterkunft beispielsweise durch Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter hat oder Zugangsbeschränkungen unterworfen ist".


    Demnach ist kaum eine Situation denkbar, in der eine "Unterkunft" (abgegrenzt von der Wohnung durch gemeinschaftliche Benutzung von Küche und/oder Waschraum etc.) nicht gleichzeitig auch eine "Gemeinschaftsunterkunft" wäre. Dennoch geht § 2 SvEV ganz offensichtlich davon aus, dass die Begriffe nicht deckungsgleich zu verstehen sind. In der Fachliteratur wird das Problem - soweit ersichtlich - bisher nicht erörtert.


    Denkbar (aber wenig praxisrelevant) für den Fall der Unterkunft, die nicht gleichzeitig Gemeinschaftsunterkunft ist, wäre z.B. ein Gebäude, das den untergebrachten Personen jeweils einzeln "Bereiche" (aber nicht abschließbare Räume, deshalb keine Wohnungen) zuweist, wenn jeder Einzelbereich seinerseits Sanitärzelle und Kücheneinrichtung aufweist.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 06
    RE: Sachbezug Unterkunft bei wechselnder Belegung bzw. zeitweise alleiniger Nutzung

    Sehr geehrter Fachexperte,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldungen. Eine (hoffentlich letzte) Frage zum Sachverhalt 2:


    Kann für die vom Trainer alleine genutzte Wohnung als geldwerter Vorteil die reale Miete der Wohnung samt Heiz- und Stromkosten zugrunde gelegt werden? Da ein Schlafzimmer nicht genutzt wird, besteht die Möglichkeit, wenn hier die Nutzung untersagt wird, den geldwerten Vorteil für die Miete anteilig der dann fehlenden qm zu kürzen?


    Vielen Dank und ein schönes Wochenende,

    C. Volz

  • 07
    RE: Sachbezug Unterkunft bei wechselnder Belegung bzw. zeitweise alleiniger Nutzung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    es ist zulässig, die tatsächliche Miete (Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten) als geldwerten Vorteil anzusetzen.


    Eine Kürzung des Betrages wegen nicht genutzter Flächen kann jedenfalls nur den Kaltmiet-Anteil (nicht die Betriebskosten) betreffen.


    Hinsichtlich des Kaltmiet-Anteils bleibt zweifelhaft, ob die Finanzbehörde für die Kürzung das bloße Nutzungsverbot genügen lässt oder darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass auch tatsächlich keine Nutzungsmöglichkeit besteht (z.B.: abgeschlossene Räume innerhalb der Wohnung ohne Nutzerzugang).


    Mit freundichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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