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  • 01
    Sachbezug über der Grenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir ermöglichen unseren Mitarbeitern sich einen Sachbezug auszusuchen und versteuern und verbeitragen diesen Sachbezug dann als Nettohochrechnung, wenn der monatliche Betrag für einen Sachbezug überschritten. Ob diese Überschreitung stattfinden oder nicht, wissen wir erst im Folgemonat, wenn uns die kompletten Daten vorliegen. Bei unserem alten Payrolldienstleister haben wir den Sachbezug dann immer in den Monat gebucht, wann der Mitarbeiter den Sachbezug erhalten hat (d.h. Vormonat). Unser neuer Dienstleister behauptet, dass es auch in den aktuellen Abrechnungsmonat gebucht werden kann. Ist diese Aussage korrekt?

    Beispiel:

    Mitarbeiter hat einen Sachbezug von 150 € im März 2026 erhalten. Darf dieser Sachbezug in den April 2026 gebucht werden oder muss er in den März 2026 gebucht werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalabteilung

  • 02
    RE: Sachbezug über der Grenze

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich stellt ein beitragspflichtiger Sachbezug laufendes Arbeitsentgelt dar und ist demnach dem Entgeltabrechnungszeitraum der Erzielung
    beitragsmäßig zuzuordnen.
     
    Daher ist in Ihrem Beispiel eine Abrechnung im März 2026 vorzunehmen.
     
    Abweichend davon können Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen und ähnliche Einnahmen, die ständig bis zu zwei Monaten nach der tatsächlichen Arbeitsleistung abgerechnet und ausgezahlt werden, für die Beitragsberechnung dem nächsten oder übernächsten
    Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden.
     
    Insoweit könnte in dem von Ihnen geschilderten Fall bei einer zeitversetzen Auszahlung eine Abrechnung im Folgemonat erfolgen. Der Arbeitgeber muss sich dabei für eine regelmäßige Anwendung entscheiden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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