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  • 01
    Sachbezug 1.neben Minijob/2.Neben Direktversicherung

    Hallo, 2 Fragen zum steuer-und sv-freien Sachbezug mit max 50 Euro:

    1. Kann ich neben einem Minijob (Nebenjob neben Hauptbeschäftigung !) über die 556,- Euro Verdienstgrenze noch zusätzlich 50,- Euro Sachbezug gewähren oder ist das in die Verdienstgrenze einzubeziehen ?

    2. Wenn ein AN eine Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung mit monatlich 52,- Euro Beitrag hat, kann er dann zusätzlich einen monatlichen Sachbezug von 50 Euro für eine Gruppenkrankenzusatzversicherung bekommen ?

    Bin leider nicht mehr im Thema, kurze Info wäre nett. Danke !

  • 02
    RE: Sachbezug 1.neben Minijob/2.Neben Direktversicherung

    Hallo Kontenhase,
     
    Arbeitgeber können auch ihren geringfügig entlohnten Mitarbeitern Sachbezüge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt zukommen lassen. Sofern der Wert des Sachbezugs die monatliche Freigrenze von 50,00 € nicht übersteigt und die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge.
     
    Für die Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) besteht Beitragsfreiheit soweit sie im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025 jährlich 3.864,00 € bzw. monatlich 322,00 €) nicht übersteigen.
     
    Da die 50,00 €-Freigrenze nur für Sachbezüge gilt, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern neben einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung Sachbezüge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt zukommen lassen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Freigrenze nicht überstiegen und die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird.
     
    Desweiteren ist bei der von Ihnen angesprochenen betrieblichen Krankenversicherung (bKV) folgendes zu beachten:
     
    Eine bKV ist eine Krankenzusatzversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab.
     
    Ob die Gewährung von - zusätzlichem - Krankenversicherungsschutz z. B. im Rahmen einer bKV zu Sachlohn und damit zur Anwendung der 50,00 €-Freigrenze führt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber Versicherungsschutz bietet oder nur einen Zuschuss gewährt.
     
    Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Mitarbeitern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt ein „begünstigter“ Sachlohn vor. Eine Überschreitung der 50 €-Freigrenze führt aufgrund des Wegfalls der Steuerfreiheit zur Beitragspflicht in der  Sozialversicherung.
     
    Hat dagegen der Arbeitnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft eine Vereinbarung im Rahmen der bKV betroffen und bezuschusst der Arbeitgeber die vom Mitarbeiter selbst gezahlten Versicherungsbeiträge, handelt es sich um einen Barlohn, mit der Folge, dass dies selbst dann Beitragspflicht in der Sozialversicherung zur Folge hat, wenn die 50 €-Freigrenze nicht überschritten wird.     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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