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  • 01
    Sachbezüge über 50€ bei Minijob

    Hallo,

    wir haben 2 Minijobber, die aufgrund der Abrechnung von Sachbezügen (über der Freigrenze von 50€) die Geringfügigkeitsgrenze im Monat November von 556 € überschritten.

    Die Sachbezüge werden durch den Arbeitgeber mit 30% pauschaliert und es erfolgt eine Brutto-Netto-Hochrechnung bzgl. der SV, sodass anfallenden SV-Beiträge auch durch den AG getragen werden.

    Nun unsere Frage: Müssen diese Sachbezüge bei der Überprüfung der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt werden oder können diese außer acht bleiben?

  • 02
    RE: Sachbezüge über 50€ bei Minijob

    Hallo N. Biedermann,
     
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers sind kein Arbeitsentgelt, soweit es sich um lohnsteuerfreie Einnahmen handelt. Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
     
    Bei Sachbezügen, für die kein amtlicher Sachbezugswert angesetzt wird, gilt die monatliche Freigrenze von 50,00 €. Diese Freigrenze kann grundsätzlich auch bei geringfügig entlohnten Mitarbeitern angewandt werden. Sofern der monatliche Wert diese Freigrenze nicht übersteigt und die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge.
     
    Überschreitet allerdings der Sachbezug die monatliche Freigrenze, ist der gesamte Wert des Sachbezugs beitragspflichtig und nicht nur der über die Freigrenzen hinausgehende Betrag.
     
    Die Tatsache, dass aufgrund des Sachbezugs im Monat November Arbeitsentgelt oberhalb von 556,00 € (Wert für 2025) erzielt wird, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze von 6.672,00 € nicht überschritten wird.
     
    Zu beachten ist hierbei, das vom erhöhten Arbeitsentgelt Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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