Der Arbeitnehmer hat vier Jahre für ein Sabbatjahr angespart (80% Teilzeit). Kurz vor Beginn der Inanspruchnahme erkrankt der Arbeitnehmer schwer und kann das Sabbatjahr nicht in Anspruch nehmen. Die angesparten Beträge sollen jetzt ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer ist seit mehreren Monaten im Krankengeld und wird EU-Rente beantragen. Handelt es sich hier um einen Einmalbezug (Entgeltzahlung für mehrere Jahre)? Was ist SV-rechtlich zu beachten? Beeinflusst die Einmalzahlung die Höhe des Krankengeldes?
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Sabbatjahr kann nicht in Anspruch genommen werden
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RE: Sabbatjahr kann nicht in Anspruch genommen werden
Guten Tag,
wir unterstellen, dass eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7 c SGB IV vorliegt.
Der § 23b SGB IV besagt, dass beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung als auch für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c SGB IV vorliegt.
Im Absatz 2 des § 23b SGB IV steht:
„Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird,
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu legen.“
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom 31.03.2009
Bezüglich der Krankengeldzahlung und potentiellen Anrechnung bitten wir Sie, die zuständige Krankenkasse einzubinden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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