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  • 01
    Sabbatical + Urlaub

    Liebes Team,

    ist es möglich, ein Sabbatical mit Urlaub und/oder unbezahltem Urlaub zu verlängern und wenn ja spielt die Reihenfolge von Freistellungsphase, unbezahltem Urlaub und bezahltem Urlaub eine Rolle?

    Also zB

    1) Freistellungsphase, dann unbezahlter Urlaub und dann noch bezahlter Urlaub

    2) Freistellungsphase, bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub

    3) usw

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    Susanne Springer

  • 02
    RE: Sabbatical + Urlaub

    Hallo Frau Springer,
     
    in § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist geregelt, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben zu bilden ist, das dann in der Freizeitphase fällig wird. Damit werden Unterbrechungen im Arbeitsleben (z. B. durch ein Sabbatical) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
     
    Eine Beschäftigung gilt sozialversicherungsrechtlich somit auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat als fortbestehend, wenn die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung erfüllt sind und darüber hinaus während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist.
     
    Voraussetzung ist außerdem, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann als angemessen, wenn es im Monat zwischen 70 % und 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Sabbaticals.
     
    Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann nach unserem Verständnis im Anschluss an die Freistellungsphase des Sabbaticals ein unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen werden. Dieser ist sozialversicherungsrechtlich unkritisch, sofern er einen (Zeit)Monat nicht überschreitet.
     
    Sollte sich an eine Zeit der unbezahlten Freistellung von längstens einem Monat eine Zeit mit einer „tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung“ anschließen, kann sich nach unserer Auffassung ein erneuter Zeitraum einer unbezahlten Freistellung bis zu einem Monat anschließen. Eine Addition mit der vorherigen Zeit des unbezahlten Urlaubs erfolgt nicht.
     
    Allerdings sind dabei bezahlte Urlaubstage nach unserem Verständnis nicht geeignet, die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bei einem „mehrmals“ geplanten unbezahlten Urlaub mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen, wann es ggf. zu einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung der Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz SGB IV kommen könnte.
     
    Darüber hinaus ist bei der „Verkettung“ von unbezahltem Urlaub im Wechsel mit Tagen einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und sich wieder anschließendem unbezahlten Urlaub
    eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, um zu prüfen, ob weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sabbatical + Urlaub

    Liebes Team,

    vielen Dank für die Antwort.

    Eine mehrmalige Verkettung ist nicht geplant. Es geht nur darum, EINE Freistellungsphase mit EINEM Block unbezahlten Urlaub und EINEM Block bezahlten Urlaub zu verlängern und dafür eine Lösung zu finden, bei der die sv-rechtliche Beschäftigung(sfiktion) erhalten bleibt

    Herzliche Grüße

    Susanne Springer

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