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  • 01
    Sabbatical und Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo,

    der Mitarbeiter eines von uns betreuten Mandanten ist seit Jahren Jahresarbeitsentgeltüberschreiter und privat kranken- und pflegeversichert. Sein bisheriges monatliches Gehalt betrug 8.000 Euro brutto. Der MA möchte nun vom 01.05.26 bis 30.06.26 mit unserem Mandanten eine Ansparphase vereinbaren. In der Ansparphase erhält der AN 50% seines vertraglich vereinbarten Bruttogehaltes bei 100% seiner Arbeitsleistung. Vom 01.07.26 bis 31.08.26 soll der Arbeitnehmer freigestellt werden und erhält in diesem Zeitraum 50% seines vertraglich vereinbarten Bruttogehaltes. Ab dem 01.09.2026 arbeitet der MA wieder zu 100% und erhält wieder sein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 8.000 Euro. Unserer Auffassung nach, wird der MA kranken- und pflegeversicherungspflichtig, da der mögliche Zeitraum des vorrübergehenden Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 3 Monaten hier überschritten wird. Der MA ist nach unserer Auffassung ab dem 1.5.26-31.8.26 und weiter bis zum 31.12.2026 KV+PV-pflichtig. Erst zum 01.01.2027 ist der MA wieder KV+PV-frei, sofern er die maßgebenden JAE-Grenzen für 2026 und 2027 überschreitet. Ist diese Rechtsauffassung richtig? Kann sich der Mitarbeiter von der KV+PV-Pflicht ab dem 01.05.26 befreien lassen?


    Danke und VG


    Anja Genderjahn-Kästle

  • 02
    RE: Sabbatical und Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo Frau Genderjahn-Kästle,
     
    zunächst einmal gehen wir davon aus, dass in Ihrem Fall die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte für das Vorliegen einer Sabbatical-Vereinbarung bekannt sind und die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.
     
    Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt (z. B. die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben).
     
    Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.

    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen wie in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) alternativlos zur Krankenversicherungspflicht (hier: ab Mai 2026). Eine Umschlüsselung der Beitragsgruppe ist zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
     
    Bei dem privat krankenversicherten Arbeitnehmer sind ggf. die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten. Dieser regelt, dass Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können und privat krankenversichert waren. Weitere Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit sind, dass diese Personen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig waren.
     
    Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird.
     
    Durch die Befreiungsregelung erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz fortzuführen. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen.
     
    Er ist an die bzw. eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre, unabhängig davon, an welche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle bislang die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind. Die Wahl der Krankenkasse hinsichtlich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt im Falle der Ablehnung der Befreiung gleichzeitig als Wahl der Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
     
    Finden die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V keine Anwendung und sollte eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht möglich sein, wäre mit der geplanten Ausweitung der Beschäftigungszeiten ab September 2026 im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung eines 12-Monatszeitraumes eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

    Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für den Mitarbeiter maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten sollte, unterliegt die Beschäftigung ab 01.01.2027 nicht mehr der Krankenversicherungspflicht, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die für das Kalenderjahr 2027 maßgebende Entgeltgrenze überschreiten sollte.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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