Expertenforum - Sabbatical teilweise durch Urlaub und Überstunden

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  • 01
    Sabbatical teilweise durch Urlaub und Überstunden

    Guten Tag liebe Experten,

    einer unserer Mitarbeiter plant ein Sabbatical über die Dauer von drei Monaten in 2026. Er möchte diese Zeit durch 4 Wochen unbezahlten Urlaub, Einsatz von Urlaubstagen und durch angesammelte Überstunden finanzieren. Er muss mindestens 70 % des durchschnittlichen Gehaltes aus den letzten 12 Monaten vor dem Sabbatical ausgezahlt bekommen, soweit mir bekannt ist. Er möchte 100 % Gehalt bekommen, mit Ausnahme des unbezahlten Urlaubs. Müssen die Überstunden, die er anspart, ab sofort gegen Insolvenz abgesichert werden, oder ab wann wäre dies erforderlich?

    Vielen Dank für Ihren großartigen Support!

  • 02
    RE: Sabbatical teilweise durch Urlaub und Überstunden

    Guten Tag,
     
    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht.
     
    Bei einer Auszeit vom Beruf (Sabbatical) müssen wir unterscheiden zwischen dem unbezahlten Urlaub und der bezahlten Freistellung. Beim unbezahlten Urlaub bleibt die Versicherungspflicht noch für einen Monat bestehen. Danach endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und der der Betroffene muss seine Beiträge – zum Beispiel zur Kranken- und Pflegeversicherung – selbst zahlen. In der Rentenversicherung ist das auch möglich, aber nicht verpflichtend.
     
    Bei der Nutzung eines flexiblen Arbeitszeitmodells mit Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV sieht es anders aus. Denn dann wird vom Arbeitgeber während der Auszeit laufendes Arbeitsentgelt gezahlt – eben aus der zuvor angesparten Summe. Für das angesparte Entgelt wurden während der aktiven Zeit keine Beiträge gezahlt, die Fälligkeit der Beiträge wurde dafür ausgesetzt. Fällig werden die Beiträge dann bei der Auszahlung. So besteht auch während des Sabbatjahres die Sozialversicherungspflicht weiter wie bei der aktiven Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Als angemessen wird in der Freistellungsphase eine Auszahlung von mindestens 70 % des bisherigen Entgeltes angesehen.
     
    Erfolgt das Sabbatical nicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung, sondern verwendet der Arbeitnehmer für die Freistellung angespartes Arbeitszeitguthaben aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von betrieblicher Produktions- oder Arbeitszyklen (z. B. Gleitzeitguthaben), endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Freistellung.
     
    Die Führung eines Wertguthabenkontos oder Arbeitszeitkontos betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrecht keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall wird angespartes Arbeitszeitguthaben mit Urlaub und unbezahlter Freistellung kombiniert. Solange ein Zeitraum der unbezahlten Freistellung von 1 Monat nicht überschritten wird, kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis „durchlaufen“. Gesonderte Meldungen sind nicht zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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