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  • 01
    Sabbatical Störfall - negatives Wertguthaben

    Geschätztes AOK-Expertenteam,


    meine Frage betrifft die sozialversicherungsrechtliche Seite bei einer vorzeitigen Beendigung eines Sabbaticals. Stichwort: negatives Wertguthaben

    Ein Mitarbeitender hat mit seinem Arbeitgeber eine Sabbatical-Vereinbarung getroffen.

    Zu Beginn des Sabbaticals ist eine Freistellungsphase von 6 Monaten vorgesehen, in der das Gehalt reduziert ist (Basis 28 Wochenstunden).

    In der nachfolgenden Ansparphase, die 14 Monate betragen soll, erhält der Mitarbeitende ebenfalls ein reduziertes Entgelt (Basis 28 Wochenstunden), arbeitet jedoch Vollzeit (40 Wochenstunden).

    Das Sabbatical endet jedoch nach 14 Monaten (6 Monate Freistellungsphase, 8 Monat Ansparphase) vorzeitig durch Kündigung des Mitarbeitenden.

    Infolgedessen wurde lediglich ein Teil des Entgelts für die anfängliche Freistellungsphase erwirtschaftet.

    In der Sabbatical-Vereinbarung findet sich folgender Passus im Falle der vorzeitigen Beendigung:

    Bei vorzeitiger Beendigung des Sabbaticals wird die Differenz zwischen erhaltener Vergütung für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Gesamtmonatsentgelt ermittelt, das in diesem Zeitraum ohne Eintritt in das Sabbatical erzielt worden wäre. Ein eventuell bereits in Anspruch genommener Anteil der Freistellungsphase wird hierauf angerechnet. Der Differenzbetrag wird im Rahmen der Entgeltabrechnung durch Nachzahlung oder Forderung (Abzug) ausgeglichen.

    Wie kann in diesem Fall unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten die Forderung ermittelt werden?

    Könnte z.B. wie folgt vorgegangen werden:

    Kumulierte Nettobeträge für die 6-monatige Freistellungsphase abzüglich der kumulierten Nettounterschiedsbeträge zwischen dem (fiktiven) 40-Stunden Entgelt und dem reduzierten 28-Stundenentgelt?


    Viele Grüße

    Dirk Golisch

  • 02
    RE: Sabbatical Störfall - negatives Wertguthaben

    Hallo Herr Golisch,

    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Sabbatical Störfall - negatives Wertguthaben

    Hallo Herr Golisch,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld und bitten des Weiteren um Verständnis, dass wir nicht auf die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise zur Ermittlung der korrekten Beträge eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Darüberhinaus sind hierbei auch arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, zu denen wir uns auf dieser „Plattform“ nicht weiter äußern können.

    In § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist geregelt, dass eine Wertguthabenvereinbarung u.a. dann vorliegt, wenn das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt in der „Freistellungsphase“ nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt in der „Arbeitsphase“ abweichen darf, wobei als „angemessen“ mindestens 70 % und maximal 130 % gilt. Mit dieser Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass zum einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase in etwa gewahrt bleibt, zum anderen soll verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz mit Minimalbeiträgen begründet werden kann. Dies umfasst auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsstatus aus der Arbeitsphase während der Freistellungsphase. Andererseits darf das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase das vorherige Arbeitsentgelt nicht unangemessen übersteigen. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
     
    Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Arbeitsphase vor der Freistellungsphase erfolgt oder umgekehrt. Hierbei ist allerdings die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.
     
    Nach Ihrer Schilderung erfolgt die Arbeitsphase im vorliegenden Fall nach der Freistellungsphase, wobei die Arbeitsphase „vorzeitig“ durch die Kündigung des Mitarbeiters vor dem geplanten Ende beendet wird.
     
    In einem solchen Fall liegt kein „Störfall“ im Sinne der Sozialversicherung vor.
     
    Vielmehr handelt es sich aus unserer Sicht hier um ein „negatives Zeitguthaben“ des Arbeitsnehmers, also um einen „Lohn- oder Gehaltsvorschuss“ des Arbeitgebers, dessen Korrektur durch rückwirkende Aufrollung der betroffenen Monate erfolgen „müsste“.
     
    Wie dies in einem solchen Fall im Entgeltabrechnungsprogramm einzugeben ist, sollte ggf.
    mit dem zuständigen Softwareanbieter abgestimmt werden.
     
    Weitergehende Informationen mit Beispielen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung über die „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31. März 2009 entnehmen.
     
    Da die Umsetzung in der Praxis nicht immer ganz einfach ist, empfehlen wir Ihnen, aus Gründen der Rechtssicherheit die einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und eine sozialversicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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