Expertenforum - Sabbatical mit oder ohne Werguthaben

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  • 01
    Sabbatical mit oder ohne Werguthaben

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in unserem Unternehmen bieten wir seit dem letzten Jahr die Möglichkeit an, sich über Überstunden, Urlaub und Gehaltsverzicht ein Guthaben/Stunden aufzubauen um eine Auszeit (Sabbat und/oder Freizeit durch Überstundenabbau) zu nutzen.

    Die Freistellung beträgt maximal sechs Monate.

    Da dies von Mitarbeiter zu Mitarbeiter variieren kann, länge der Auszeit, möchte ich mich gern absichern, wie ich es sozialversicherungrechtlich in der Anspar- und Abbauphase korrekt abbbilden kann.


    Innerhalb meiner Recherchen bin ich bei §7 SGB 4 gelandet. Hier habe ich für mich folgendes erlesen können:


    1. bei kurzfristigem Aufbau und Abbau mit Überstunden/Gehaltsverzicht/Urlaub (innerhalb eines Jahres) und bei maximaler Freistellungszeit von bis zu drei Monaten muss kein Wertguthabenkonto geführt werden. Bildung von SV Luft ist nicht erforderlich. Ein Arbeitszeitkonto ist ausreichend? Hier müssen Beträge und keine Stunden hinterlegt werden?

    Oder ist der elektronische Nachweis über das Zeiterfassungsprogramm für das reine ansammeln von Überstunden ausreichend?

    Ist dies richtig?


    2. bei längerem Aufbau und einer Auszeit von mehr als drei Monaten ist ein Wertguthabenkonto erforderlich? Es muss SV Luft gebildet werden.


    3. Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter von Oktober 2024 bis Januar 2025 ansparen möchte, jedoch maximal für eine Auszeit von zwei Monaten?

    Ist hier eine Arbeitszeitkonto ausreichend oder muss ein Wertguthabenkonto angelegt werden?



    Ich hoffe, ich habe mein Anliegen verständlich geschrieben und freue mich auf Ihre Rückmeldung.

    Viele Grüße




     

  • 02
    RE: Sabbatical mit oder ohne Werguthaben

    Guten Tag,
     
    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht.
     
    Bei einer Auszeit vom Beruf (Sabbatical) müssen wir unterscheiden zwischen dem unbezahlten Urlaub und der bezahlten Freistellung. Beim unbezahlten Urlaub bleibt die Versicherungspflicht noch für einen Monat bestehen, danach hat eine Abmeldung des Arbeitnehmers zu erfolgen.
     
    Bei der Nutzung eines flexiblen Arbeitszeitmodells mit Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV sieht es anders aus. Denn dann wird vom Arbeitgeber während der Auszeit laufendes Arbeitsentgelt gezahlt – eben aus der zuvor angesparten Summe. Für das angesparte Entgelt wurden während der aktiven Zeit keine Beiträge gezahlt, die Fälligkeit der Beiträge wurde dafür ausgesetzt. Fällig werden die Beiträge dann bei der Auszahlung. So besteht auch während des Sabbatjahres die Sozialversicherungspflicht weiter wie bei der aktiven Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Als angemessen wird in der Freistellungsphase eine Auszahlung von mindestens 70 % des bisherigen Entgeltes angesehen.
     
    Erfolgt das Sabbatical nicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung, sondern verwendet der Arbeitnehmer für die Freistellung angespartes Arbeitszeitguthaben aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von betrieblicher Produktions- oder Arbeitszyklen (z. B. Gleitzeitguthaben), endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Freistellung.
     
    Die Führung eines Wertguthabenkontos oder Arbeitszeitkontos betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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