Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Unternehmen bieten wir seit dem letzten Jahr die Möglichkeit an, sich über Überstunden, Urlaub und Gehaltsverzicht ein Guthaben/Stunden aufzubauen um eine Auszeit (Sabbat und/oder Freizeit durch Überstundenabbau) zu nutzen.
Die Freistellung beträgt maximal sechs Monate.
Da dies von Mitarbeiter zu Mitarbeiter variieren kann, länge der Auszeit, möchte ich mich gern absichern, wie ich es sozialversicherungrechtlich in der Anspar- und Abbauphase korrekt abbbilden kann.
Innerhalb meiner Recherchen bin ich bei §7 SGB 4 gelandet. Hier habe ich für mich folgendes erlesen können:
1. bei kurzfristigem Aufbau und Abbau mit Überstunden/Gehaltsverzicht/Urlaub (innerhalb eines Jahres) und bei maximaler Freistellungszeit von bis zu drei Monaten muss kein Wertguthabenkonto geführt werden. Bildung von SV Luft ist nicht erforderlich. Ein Arbeitszeitkonto ist ausreichend? Hier müssen Beträge und keine Stunden hinterlegt werden?
Oder ist der elektronische Nachweis über das Zeiterfassungsprogramm für das reine ansammeln von Überstunden ausreichend?
Ist dies richtig?
2. bei längerem Aufbau und einer Auszeit von mehr als drei Monaten ist ein Wertguthabenkonto erforderlich? Es muss SV Luft gebildet werden.
3. Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter von Oktober 2024 bis Januar 2025 ansparen möchte, jedoch maximal für eine Auszeit von zwei Monaten?
Ist hier eine Arbeitszeitkonto ausreichend oder muss ein Wertguthabenkonto angelegt werden?
Ich hoffe, ich habe mein Anliegen verständlich geschrieben und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Viele Grüße