Liebes Experten-Team,
ich bitte um Hilfe bei folgender Fallkonstellation:
Ein Beschäftigter befindet sich in der Freistellungsphase seines Sabbaticals. Die entgeltliche Beschäftigung sollte nach der Freistellungsphase nicht wieder aufgenommen werden (anschließende Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters). Vom Zeitpunkt der Freistellung an wurde deshalb der ermäßigte Beitragssatz in der KV angewandt, da der Anspruch auf Krankengeld dauerhaft nicht realisiert werden kann (vgl. Punkt 6.3.2 des Rds GKV Spitzenverband zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009).
Nun möchte der Beschäftigte im Anschluss an die Freistellungsphase die Arbeit noch einmal für 1-2 Monate aufnehmen, bevor die Rente beginnt. Hätte er dies zu Beginn der Freistellungsphase so mitgeteilt, hätte der allgemeine Beitragssatz seit Beginn angewandt werden müssen.
Ab welchem Zeitpunkt ist eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich? Rückwirkend zum Beginn der Freistellungsphase, ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Wiederaufnahme der Tätigkeit/der Änderungsabsicht oder erst ab tatsächlicher Wiederaufnahme der Tätigkeit?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sabine H.