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  • 01
    Sabbatical - Beitragsgruppe KV

    Guten Tag, eine Tarifbeschäftigte (Bund) hat mit der Personalstelle eine Sabbatical Regelung vereinbart, dass sie über einen Zeitraum für 24 Monate die volle Arbeitsleistung mit einem geringeren Gehalt erbringt und sich im Anschluss für 24 Monate in eine Freistellung ohne Arbeitsleistung begibt. Die finanzielle Vergütung erfolgt für diese Zeit aus dem angesparten Wertguthaben. Die Vereinbarung gilt bis zum geplanten Eintritt in die Rente. Die Beschäftigte ist der Auffassung, dass sie in der KV lediglich einen geminderten Beitrag zu leisten hat, da sie aus ihrer Sicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätte. Diese Regelung ist hier bekannt aus der Altersteilzeit (Beitragsgruppe 3111).

    In der Regel sind Sabbatical so ausgelegt, dass sich im Anschluss an die Freizeit das "normale" Arbeitsverhältnis fortsetzt. Daher wäre der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist jedoch direkt im Anschluss ein Renteneintritt geplant. Ist in dieser Konstellation die Voraussetzung für einen geminderten Beitrag in der KV geschaffen?

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen

    ZB Entgelt

  • 02
    RE: Sabbatical - Beitragsgruppe KV

    Guten Tag,
     
    während der Freistellungsphase im Rahmen der Wertguthabevereinbarung nach § 7b SGB IV gelten in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze. In der Krankenversicherung ist grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz zu verwenden.

    Sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist der ermäßigte Beitragssatz maßgeblich (§ 243 SGB V).
     
    Während der Freistellungsphase besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ruht jedoch in dieser Zeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich in den Fällen, in denen
     
    - nach der Freistellungsphase eine Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird (z. B. Freistellung zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit unmittelbar vor der Rente) nach dem ermäßigten Beitragssatz, weil der Beschäftigte vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann
     
    - nach der Freistellungsphase eine Beschäftigung wieder aufgenommen wird nach dem allgemeinen Beitragssatz, weil der Beschäftigte nur vorübergehend den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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