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  • 01
    Sabbatical

    Hallo Expertenteam,

    eine Arbeitnehmerin beabsichtigt zum 31.08.26 auszuscheiden, um in Vollzeit eine schulische Weiterbildung zum Techniker zu machen. Davor möchte sie ein zweimonatiges Sabbatical machen (Juli-August). In Frage kommt das Modell Lohnverzicht, die AN tritt durch Ansparen von Gehaltsbestandteilen in Vorleistung, z.B. 3 Monate Ansparphase mit 100% Arbeitsleistung, aber nur 50% Auszahlung, während der Freistellungsphase dann 70% Auszahlung des durchschnittlichen Gehaltes der letzten 12 Monate. Danach erfolgt keine Rückkehr, sondern Austritt im letzten Freistellungsmonat. was ist sozialversicherungsrechtlich in beiden Phasen zu beachten? Wann müssen die SV-Beiträge AN + AG für das angesparte Wertguthaben verbeitragt werden? Welche Beitragsgruppe gilt in der Freistellungsphase, ganz normal 1111 bei PGR 101?

    Vielen Dank für Ihre Hilfestellung!

  • 02
    RE: Sabbatical

    Hallo HAyStahl,

    vordergründig ist bei einem Sabbatical zu klären, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV vorliegen.
     
    § 7 Abs. 1a SGB IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet und welches dann in der Freizeitphase fällig wird (§ 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen Unterbrechungen im Arbeitsleben (z.B. durch ein Sabbatical) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nur vor, wenn
     
    -         der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
    -         das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (603,00 €)  monatlich übersteigt,
    -         die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen   
               oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und    
               Arbeitszeitzyklen verfolgt,
    -          Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung             von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
    -        das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung  von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. 
     
    Eine Beschäftigung gilt sozialversicherungsrechtlich somit auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat als fortbestehend, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist.

    Voraussetzung ist außerdem, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann als angemessen, wenn es im Monat zwischen 70% und 130% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Sabbaticals.
     
    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in einem solchen Fall unverändert „1111“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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