Expertenforum - RV-Befreiung Minijob

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  • 01
    RV-Befreiung Minijob

    Guten Tag zusammen,

    wenn man den Minijobber zum 01.01.2025 mit 6500 angemeldet hat. Und nach zum Beispiel 6 Monaten entscheidet sich der Minijobber, dass er doch nicht in die Rentenversicherung einzahlen möchte. Der Antrag wird daraufhin dementsprechend von ihm gestellt. Kann ich ihn dann zum 01.07.2025 mit 6100 ummelden oder muss man sich am Anfang der Beschäftigung fest für eine Variante entscheiden und kann diese Entscheidung dann nicht mehr umändern?

    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: RV-Befreiung Minijob

    Guten Tag,
     
    Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnt Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag des Minijobbers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
     
    Die Befreiung von der Rentenversicherung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Hat sich der Arbeitnehmer in der geringfügig entlohnten Beschäftigung für die Befreiung von der Rentenversicherung entschieden und will bei demselben Arbeitgeber später doch einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen, geht das nicht. Dafür muss der Minijob erst beendet werden.
     
    Eine Rücknahme der Befreiung ist in Ihrem Sachverhalt deshalb nicht möglich. Es bleibt durchgängig bei der Befreiung mit der Beitragsgruppe 6500 im Minijob.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: RV-Befreiung Minijob

    Vielen Dank.

    Wie sieht es andersherum aus. Was ist wenn der minijobber zum 01.01. mit 6100 angemeldet wurde und sich dann entscheidet nicht mehr in die Rentenversicherung einzuzahlen. Könnte man dann zum 01.06. auf 6500 ummelden?

    Vielen Dank vorab.

  • 04
    RE: RV-Befreiung Minijob

    Guten Tag,
     
    eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch im laufenden Arbeitsverhältnis der geringfügig entlohnten jederzeit Beschäftigung möglich.
     
    Der Antrag des Minijobbers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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