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  • 01
    Rufdienst während Entgeltersatzleistung

    Guten Morgen, wir haben die Anfrage von Mitarbeitern, die tagsüber zur Betreuung ihrer kranken Kinder zu Hause bleiben müssen. Eine Bescheinigung liegt vor und wir als Arbeitgeber leisten keine Lohnfortzahlung.


    Der Übernahme von Rufdiensten in der 2. Tageshälfte wird nun von den Mitarbeitern angeboten (Beginn 16 Uhr), weil dann die Betreuung der Kinder wieder gesichert ist. Würde der Dienst über die Nacht hinaus in den nächsten Tag hinein der Entgeltersatzleistung entgegensprechen?


    Viele Grüße

    Kerstin Simon

    Klinikum Region Hannover

  • 02
    RE: Rufdienst während Entgeltersatzleistung

    Guten Tag,
     
    dass „gemeinsames Rundschreiben vom 13.03.2024 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ führt zur teilweisen Arbeitsleistung des Versicherten folgendes aus:
     
    „Tage, an denen Versicherte nur stundenweise zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben und hierfür den Verdienstausfall von ihrem Arbeitgeber
    erhalten, sind jedoch nicht auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V anzurechnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung
    des Kindes, an dem noch teilweise gearbeitet wurde, für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlt.“
     
    Ein Bereitschaftsdienst über die Nacht hinaus, spricht aus unserer Sicht nicht gegen einen erneuten Anspruch für den nächsten Tag, sofern das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund der Betreuung des erkrankten Kindes ärztlich bescheinigt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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