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  • 01
    rückwirkender Rentenbezug

    Guten Tag, Sehr geehrte Experten,

    wir benötigen zum Thema rückwirkender Rentenbezug Ihre Hilfe.

    Unser Beschäftigter erhält rückwirkend zum 01.07.2023 eine EU Rente. Wegen Krankengeldbezug vom 30.11.23 bis 17.01.2025 hatten wir eine Unterbrechungsmeldung vom Beginn der Beschäftigung 01.04.2023 bis 29.11.2023 mit Entgelt und Grund 51 BGRU 1111 erstellt. Jetzt sind wir uns wegen der Ummeldungen als Rentner und vor allem wegen der Urlaubsabgeltung für 2 Jahre unsicher.

    Stornierung der erstellten Unterbrechungsmeldung bis 29.11.2023

    Abmeldung zum 30.06.2023 BGRU 1111 Grund 32 und Entgelt

    Anmeldung zum 01.07.2023 BGRU 3101 Grund 12

    Unterbrechungsmeldung 01.07.2023 bis 29.11.2023 BGRU 3101 Grund 51 und Entgelt

    Abmeldung 18.01.2025 bis 17.02.2025 Grund 34 ohne Entgelt

    Für 2024 würden wir wegen Krankengeldbezug keine Meldung erstellen.

    Im Mai 2025 war jedoch eine Urlaubsabgeltung von 2.000 Euro. Wie ist dies zu melden und zu verbeitragen? Bei den 2.000 Euro handelt es sich um 1.000 Euro Urlaubsgeld für 2023 und 1.000 Euro Urlaubsgeld für 2024.

    Für 2023 hatten wir ja noch SV Tage, aber 2024 durchgehend AU. Gibt es dadurch eine unterschiedliche Bewertung für die Beitragspflicht 2023 und 2024?

    Bitte teilen Sie uns für diese Sonderzahlung die entsprechende Meldung und Verbeitragung mit und ob die von uns vorgeschlagenen Meldungen so korrekt sind.

    Danke für Ihre Unterstützung und viele Grüße



     

  • 02
    RE: rückwirkender Rentenbezug

    Sehr geehrter Herr Schneider,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Fall ändert sich rückwirkend durch die Zubilligung einer EU-Rente die Beitragsgruppe (BGR 3101).
     
    Die von Ihnen geschilderten Meldungen entsprechen der gültigen Rechtslage und sind daher in Ordnung.
     
    Beitragsrechtlich handelt es sich bei einer Urlaubsabgeltung um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Grundsätzlich ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.
     
    Abweichend davon, ist ein Einmalzahlung, die nach Beendigung gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall wird im Mai 2025 eine Urlaubsabgeltung für 2023 und 2024 gezahlt. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endete am 17.02.2025.
    Die gesamte Einmalzahlung ist daher dem Lohnabrechnungszeitraum Februar 2025 zuzuordnen. Dass die Urlaubsabgeltung für unterschiedliche Jahre gezahlt wird, ist hier unerheblich.
     
    Für die Beitragsberechnung ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.
    Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an den beitragspflichtigen Tagen bis zum Zuordnungsmonat.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall bestehen bis zum 17.01.2025 beitragsfreie Tage, darüber hinaus bis zum Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen aber beitragspflichtige Tage vor.
     
    Unter Berücksichtigung dieser Beitragstage vom 18.01.2025 bis 17.02.2025 besteht daher für die Einmalzahlung Beitragspflicht.
     
    Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird in einer Sondermeldung mit Abgabegrund 54 für den Zeitraum 01.02. bis 28.02.2025 gemeldet. Als Beschäftigungszeit ist für die gesonderte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt der Zuordnungsmonat anzugeben. Als Daten werden der erste und der letzte Kalendertag des Monats eingetragen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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