Guten Tag,
wir planen die Verschmelzung zweier Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe rückwirkend ab dem 01.01.2025. Dabei soll das bestehende Unternehmen B auf das bestehende Unternehmen A verschmolzen werden. Dabei stellt sich bei uns im HR die Frage, wie wir mit den bisher erstellten Entgeltabrechnungen verfahren sollen. Muss für alle Mitarbeitenden der beiden Unternehmen eine Rückrechnung auf den 01.01.2025 veranlasst werden damit:
- die Mitarbeitenden des Unternehmens B jeweils die neue Betriebsnummer und Steuernummer des neuen Unternehmens A erhalten
- für die Mitarbeitenden des Unternehmens B die DEÜV-Meldungen mit den Gründen 33/13 zum 01.01.2025 erstellt werden und alle ggf. danach ertellten DEÜV-Meldungen korrigiert werden
- für die Mitarbeitenden des Unternehmens A die DEÜV-Meldungen mit den Gründen 36/13 da sich hier der Abrechnungsdienstleister ändern wird.
- alle Beitragsnachweise rückwirkend korrigiert werden, indem die Mitarbeitenden der Unternehmen A und B in einem Beitragsnachweis zusammengefasst werden.
- die Steuernummer für die Mitarbeitenden im Unternehmen B auf die Steuernummer des Unternehmens A umgemeldet werden.
Ist eine Rückrechnung die einzige Möglichkeit oder kann die rückwirkende Verschmelzung für die Entgeltabrechnungen anderweitig einfacher gelöst werden?
Für Ihre Rückantwort bedanke ich mich im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schönfelder