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  • 01
    Rückwirkende Verschmelzung - Auswirkung auf Entgeltabrechnungen

    Guten Tag,

    wir planen die Verschmelzung zweier Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe rückwirkend ab dem 01.01.2025. Dabei soll das bestehende Unternehmen B auf das bestehende Unternehmen A verschmolzen werden. Dabei stellt sich bei uns im HR die Frage, wie wir mit den bisher erstellten Entgeltabrechnungen verfahren sollen. Muss für alle Mitarbeitenden der beiden Unternehmen eine Rückrechnung auf den 01.01.2025 veranlasst werden damit:

    - die Mitarbeitenden des Unternehmens B jeweils die neue Betriebsnummer und Steuernummer des neuen Unternehmens A erhalten

    - für die Mitarbeitenden des Unternehmens B die DEÜV-Meldungen mit den Gründen 33/13 zum 01.01.2025 erstellt werden und alle ggf. danach ertellten DEÜV-Meldungen korrigiert werden

    - für die Mitarbeitenden des Unternehmens A die DEÜV-Meldungen mit den Gründen 36/13 da sich hier der Abrechnungsdienstleister ändern wird.

    - alle Beitragsnachweise rückwirkend korrigiert werden, indem die Mitarbeitenden der Unternehmen A und B in einem Beitragsnachweis zusammengefasst werden.

    - die Steuernummer für die Mitarbeitenden im Unternehmen B auf die Steuernummer des Unternehmens A umgemeldet werden.

    Ist eine Rückrechnung die einzige Möglichkeit oder kann die rückwirkende Verschmelzung für die Entgeltabrechnungen anderweitig einfacher gelöst werden?

    Für Ihre Rückantwort bedanke ich mich im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang Schönfelder

  • 02
    RE: Rückwirkende Verschmelzung - Auswirkung auf Entgeltabrechnungen

    Sehr geehrter Herr Schönfelder,
     
    aus Ihren Ausführungen entnehmen wir, dass durch die Verschmelzung zum 01.01.2025 die Arbeitnehmer des Unternehmens B unter Verwendung der Betriebsnummer des Unternehmens A abgerechnet werden sollen.
    Im Ergebnis sind allen Arbeitnehmer A und B bei dem Unternehmen A beschäftigt.
     
    Daraus ergibt sich, wie von Ihnen beschrieben, folgende Konsequenzen in melderechtlicher und abrechnungstechnischer Hinsicht:
     
    die Mitarbeitenden des Unternehmens B werden zum 31.12.2024 unter der bisherigen Betriebsnummer B abgemeldet (Abgabegrund 33) und zum 01.01.2025 unter der neuen Betriebsnummer A angemeldet (Abgabegrund 13).
    Gegebenenfalls sind bisher abgegebene Meldungen zu stornieren.
     
    Dadurch sind auch Beitragsnachweise unter der alten Betriebsnummer B rückwirkend zu stornieren und mit der neuen Betriebsnummer A abzugeben.
     
    Sofern durch den Wechsel des Abrechnungsdienstleisters eine Abmeldung und Anmeldung notwendig ist, verwenden Sie die Abgabegründe 36 bzw. 13. Die Notwendigkeit bzw. auch alternative Möglichkeiten sind mit dem Abrechnungsdienstleister zu klären..
     
    In der von Ihnen geschilderten Konstellation ist es sinnvoll, die Verfahrensweise mit den beteiligten Einzugsstellen abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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