Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben im Juli 24 in eine Firma mit 3 Mitarbeitern eine weitere Firma verschmolzen mit 250 Mitarbeitern. Ab August 24 haben wir keine Umlage 1 entrichtet für die neuen 250 Ma und für die drei schon bis Jahresende. Diese Info hatten wir von einer Krankenkasse dass wir so verfahren sollen. Bei der Betriebsprüfung wurde nun festgestellt, dass wir die U1 Umlage nachzahlen müssen. Wie sieht es in so einem Fall mit rückwirkendem Antrag auf Erstattung der Krankheitskosten? Haben wir einen Anspruch und wenn ja, in welcher Form muss der Antrag erfolgen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße

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rückwirkende Umlagepflicht durch Betriebsprüfung
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RE: rückwirkende Umlagepflicht durch Betriebsprüfung
Guten Tag,
der Erstattungsanspruch nach dem Aufwendungsausgleichsgesetzt (AAG) verjährt in vier Jahren nach Ablauf de Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Innerhalb dieses Verjährungszeitraumes können Anträge jederzeit auch rückwirkend über den üblichen Übermittlungsweg gestellt werden.
Dies gilt auch in dem von Ihnen geschilderten Fall der nachträglichen Feststellung der Umlagepflicht durch die Betriebsprüfung.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um die individuelle Verfahrensweise z. B. in Bezug auf eine mögliche Aufrechnung der Beitragsnachzahlung mit Erstattungsansprüchen zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
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