Hallo,
wir haben einen Mandanten übernommen, wo mitten Im Jahr 2024 eine Umfirmierung rückwirkend zum 01.01.2024 statt gefunden hat, also von einem Einzelunternehmer zu einer GmbH. Das Einzelunternehmen gibt es rechtlich rückwirkend ab den 01.01.2024 nicht mehr. Jetzt wurden aber alle Arbeitnehmer bis heute noch bei der alten Betriebsnummer des Einzelunternehmens abgerechnet, da erst jetzt die neue Betriebsnummer für die GmbH beantragt wurde. Muss man die Abrechnungen Rückgängig machen oder kann man die Arbeitnehmer ab März 2025 unter der neuen Betriebsnummer der GmbH abrechnen. Wie ist es im Sozialversicherungsrecht geregelt, wir haben dazu nicht wirklich was gefunden.
Vielen Dank im Voraus.