Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Rückwirkende Korrektur

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Eine Mitarbeiterin ist seit 2021 bei uns beschäftigt. Auf Grundlage ihrer Angaben wurde sie als beihilfeberechtigt eingestuft und entsprechend mit dem Personengruppenschlüssel 1112 angemeldet. Ein entsprechender Nachweis wurde zunächst nicht angefordert.


    Im Zuge einer aktuellen Überprüfung haben wir nun einen Nachweis eingefordert. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Mitarbeiterin bereits seit 2015 nicht mehr beihilfeberechtigt ist.


    Die letzte Sozialversicherungsprüfung erstreckte sich bis einschließlich 2022; hierbei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.


    Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, in welchem Umfang eine Korrektur vorzunehmen ist. Gilt hier die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), sodass ggf. nur Zeiträume ab 2022 zu berichtigen sind?


    Zudem bitten wir um Bestätigung, ob die Arbeitnehmeranteile gemäß § 28g SGB IV lediglich für die letzten drei abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten werden dürfen.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Rückwirkende Korrektur

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir haben Ihre Frage an die Fachexperten Sozialversicherung weitergeleitet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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