Sehr geehrte Damen und Herren,
Eine Mitarbeiterin ist seit 2021 bei uns beschäftigt. Auf Grundlage ihrer Angaben wurde sie als beihilfeberechtigt eingestuft und entsprechend mit dem Personengruppenschlüssel 1112 angemeldet. Ein entsprechender Nachweis wurde zunächst nicht angefordert.
Im Zuge einer aktuellen Überprüfung haben wir nun einen Nachweis eingefordert. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Mitarbeiterin bereits seit 2015 nicht mehr beihilfeberechtigt ist.
Die letzte Sozialversicherungsprüfung erstreckte sich bis einschließlich 2022; hierbei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, in welchem Umfang eine Korrektur vorzunehmen ist. Gilt hier die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), sodass ggf. nur Zeiträume ab 2022 zu berichtigen sind?
Zudem bitten wir um Bestätigung, ob die Arbeitnehmeranteile gemäß § 28g SGB IV lediglich für die letzten drei abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten werden dürfen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.