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  • 01
    Rückwirkende Korrektur Pflegeversicherungsbeitrag

    Hallo,


    bei Nachweis der Elterneigenschaft muss ein verringerter PV Zuschlag gezahlt werden. Dies war im vereinfachten Verfahren bis 30.6.2025 möglich und ab 01.07.2025 im automatisierten Verfahren.


    Nun konnten unsererseits (bzw. durch unseren externen Dienstleister) die Angaben erst im Februar 2026 eingeholt.


    Muss der Pflegeversicherungsbeitrag rückwirkend korrigiert werden? Falls ja, auch welcher Grundlage oder nur für die Zukunft?

  • 02
    RE: Rückwirkende Korrektur Pflegeversicherungsbeitrag

    Guten Tag,
     
    Nachweise für Kinder, die im automatisierten Übermittlungsverfahren abgerufen werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt, frühestens aber vom 01.07.2023 an (§ 55 Abs. 3a SGB XI).
     
    Die im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleibt wirksam, wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird. Sofern hier die für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren berücksichtigten Kinder nicht bestätigt wird, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen, längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023, vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Dies gilt ebenfalls, wenn bisher keine Angaben gemacht wurden (Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung und Empfehlung zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31.03.2025).
     
    In Ihrem Fall sind Korrekturen des Pflegebeitrages frühestens rückwirkend zum 01.07.2023 zu Gunsten der Beschäftigten vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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