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  • 01
    Rückwirkende Höhergruppierung Jahresübergreifend



    Wir rechnen mit dem TV-L ab.

    Leider kommt es bei uns immer wieder zu Jahresübergreifenden Höhergruppierungen.

    Muss man die entsprechenden Entgelte den entsprechenden Monaten zu ordnen.

    Oder kann man diese aus vereinfachungsgründen auch als Einmalbezug abrechnen?

    z. B Juli 2025 Höhergruppierung rückwirkend ab Februar 2024.

    Im Lohnsteuerbereich wird die Nachzahlung fürs Vorjahr als sonstiger Bezug gewertet,

    welche Möglichkeiten der Korrektur bietet hier die Sozialversicherung?

     

  • 02
    RE: Rückwirkende Höhergruppierung Jahresübergreifend

    Hallo Lucy,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen in der Sozialversicherung laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei den von Ihnen beschriebenen „jahresübergreifenden Höhergruppierungen“ um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
     
    Wird die Vergütung aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Nachzahlungen angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen und immer in dem Monat zu verbeitragen, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Sofern die melde- und beitragsrechtlichen Korrekturen in Ihrem Abrechnungsprogramm nicht möglich sein sollten, wären diese über das „SV-Meldeportal“ abzuwickeln.
     
    Eine Möglichkeit, die rückwirkenden Höhergruppierung aus Vereinfachungsgründen wie ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzurechnen, gibt es in einem solchen Fall nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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