Sehr geehrtes Expertenteam,
unserem Mitarbeiter wurde mit Schreiben vom 26.07.2024 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.02.2024 bewilligt. Der Mitarbeiter war ab dem 08.01.2024 durchgängig erkrankt. Das Ende der Lohnfortzahlung war am 18.02.2024. Der Beginn der Erwerbsminderungsrente liegt somit innerhalb der Lohnfortzahlung.
Nun stellt sich uns die Frage, ob wir dennoch Lohnfortzahlung bis zum 18.02.2024 leisten müssen und die Rente somit erst ab dem 19.02.2024 gezahlt wird oder
ob wir aufgrund der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente zum 01.02.2024 keine Leistungen an den Mitarbeiter leisten müssen und die Lohnfortzahlungskosten für den Zeitraum vom 01.02. bis 18.02.2024 von der DRV bzw. dem Mitarbeiter zurückzufordern sind.
Der entsprechende Beitragsgruppenschlüssel wurde mit Wirkung ab dem 01.02.2024 geändert.
Vielen Dank im Voraus!