Sehr geehrtes Expertenteam,
folgende Frage wurde von Ihnen bereits beantwortet und es gibt eine Folgefrage:
• Austritt zum 31.03.2026
• Ausgesteuert zum 21.11.2024 (BGS 9111)
• Rückwirkende Erwerbsminderungsrente zum 01.10.2025
• Ab 01.04.2026 Betriebsrentenbezug
Wie von ihnen bestätigt wurden folgende Meldungen erzeugt:
1) Storno der vorliegenden Abmeldung, Beitragsgruppe 9111, zum 10.11.2025, Grd. 30
2) Abmeldung zum 30.09.2025, Grd. 32
3) Anmeldung zum 01.10.2025, Grd. 12, Beitragsgruppe 9101 (freiw. erm. Satz)
4) Abmeldung zum 10.11.2025, Grd. 30, Beitragsgruppe 9101 (freiw. erm. Satz)
FRAGE bzw. das PROBLEM: Der AN schreibt, die KK (Ersatzkasse) fordert jetzt Beiträge für die Zeit vom 01.10.2025 bis 25.11.2025.
Der AN fragt – Zu Recht – nach, ob man denn nicht ab 01.10.2025 ihn hätten als Pflichtversicherten melden müssen. M.E. ist die versicherungsrechtliche Beurteilung während des Jahres nicht zu ändern, wenn jemand wg. Krankheit bzw. Aussteuerung unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt.
Oder wäre hier – wie bei Elternzeit – vorzugehen? BSG-Urteil, dass bereits feststehende Entgeltänderungen (auch Minderungen) für das Prognosejahr zu berücksichtigen sind.
Er ist ja seit 21.11.2024 ausgesteuert: 1111? Falls ja, ab wann?
Herzlichen Dank nochmals für Ihre Unterstützung.
Personalabteilung (PA)