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  • 01
    Rückwirkende Erwerbsminderungsrente - Abgeltungen

    Hallo!

    Ein seit 02/2023 erkrankter Mitarbeiter hat im Dez. 2025 seinen Rentenbescheid erhalten. Er ist rückwirkend zum 11/2023 voll und dauerhaft erwerbsgemindert.

    Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 31.12.2025 beendet.


    Ihm stehen nun noch eine Urlaubsabgeltung sowie die Abgeltung der Überstunden aus dem Gleitzeitkonto zu. Sind beide Zahlungen dem letzten Abrechnungsmonat (12/25) als Einmalzahlung zuzordnen? --> Arbeitszeitguthaben vgl. § 23d SGB IV


    Oder ist die Auszahlung des Zeitguthabens als laufender Bezug im Nov. 2023 zu hinterlegen?

  • 02
    RE: Rückwirkende Erwerbsminderungsrente - Abgeltungen

    Hallo GemHol,
     
    in Ihrem Sachverhalt ist bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung und der Überstundenvergütung sozialversicherungsrechtlich zwischen einer Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) und einem laufenden Bezug (Überstundenvergütung) zu unterscheiden.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
     
    Allerdings bitten wir um Verständnis, dass wir aufgrund fehlender Angaben zur möglichen Verbeitragung der Einmalzahlung keine weitere Stellungnahme abgeben können und empfehlen Ihnen, dies ggf. mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Diese richten sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.  Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.
     
    Sofern bei Ende einer Beschäftigung noch ein Arbeitszeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto (z. B. Auszahlung Überstunden aus einem Gleitzeitkonto) existiert, ist zu prüfen, ob die Regelungen des § 23d SGB IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit dem „Gesetz zur Anpassung des SGB VI und anderer Gesetze“ am 22.12.2025 unter dem Punkt 6 zur „beitragsrechtlichen Zuordnung von in Arbeitsentgelt abgegoltenen Arbeitszeitguthaben nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung“ nun folgendes geregelt:
     
    „Mit der Neufassung des § 23d SGB IV (Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben) wird die … zum 1. Januar 2023 geschaffene Regelung zur beitragsrechtlichen Behandlung und Zuordnung von Zeitguthaben, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden, nachjustiert.“
     
    Dadurch wird sichergestellt, dass die Abgeltungszahlung nicht mehr dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung der Beschäftigung, sondern dem letzten, mit laufendem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum beitragsrechtlich zuzuordnen ist (hier: November 2023). Dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Damit wird insbesondere auch in den Fällen eine beitragsrechtliche Berücksichtigung erreicht, in denen der Beendigung der Beschäftigung eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausging.
     
    Der Charakter der Abgeltungsleistung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt weiterhin unberührt. Das bedeutet, dass hierauf auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen auch hier, eine beitragsrechtliche Stellungnahme über die zuständige Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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