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  • 01
    Rückwirkende Bewilligung volle Erwerbsminderungsrente und Zahlung einer Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin unsicher, ob die zu zahlende Urlaubsabgeltung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

    Folgender Sachverhalt:

    Erkrankung seit dem 28.08.2023, Aussteuerung ab 17.01.2025 und nunmehr die rückwirkende Bewilligung der Rente ab 01.10.2024. Arbeitsverhältnis endet zum 30.09.2025. Systemseitig wird die Urlaubsabgeltung verbeitragt. Ist das richtig?

    Vielen Dank im Voraus.

     

  • 02
    RE: Rückwirkende Bewilligung volle Erwerbsminderungsrente und Zahlung einer Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,

    wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.
     
    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
    Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente, als Teil- oder als Vollrente bewilligt wird.
     
    Aus diesem Grund findet in Ihrem Sachverhalt vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ und die Personengruppe „101“ Anwendung. Von Ihrer Seite aus ist zum 01.1.2024 die Änderung der Beitragsgruppe zu melden.
     
    Erfolgt die Bewilligung während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
     
    Beitragsrechtlich sind die Urlaubsabgeltungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei. Liegen SV-Tage vor, ist die Urlaubsabgeltung beitragspflichtig.
     
    Da der Mitarbeiter zum 17.01.2025 ausgesteuert wurde und – wie wir unterstellen - keine Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen hat, ist eine Abmeldung mit Grund 34 zum 16.02.2025 vorzunehmen.
     
    Dieser Zeitraum stellt SV-Tage für die Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze dar; die Urlaubsabgeltungen unterliegen somit der Beitragspflicht im Rahmen dieser SV-Tage. Mit der Abmeldung ist auch das Entgelt zu melden, so dass keine gesonderte Meldung mit Grund 54 zu erstellen ist.
     
    Von daher ist die Urlaubsabgeltung beitragspflichtig, genau wie Ihr Abrechnungsprogramm dies festgestellt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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