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  • 01
    Rückwirkende Abänderung _ Übergangsbereich nicht zutreffend

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die zum 01.01.2024 eingetreten ist und am 26.12.2025 aus dem Unternehmen ausgeschiedenen ist.


    Seitens der Krankenkasse haben wir die Anforderung einer GKV Monatsmeldung erhalten.


    Mit Einblick der Unterlagen haben wir gesehen, dass zu Beginn der Beschäftigung die Angabe einer weiteren Beschäftigung angezeigt wurde. Unsere Vorgängerin hat jedoch die Abfrage über das Entgelt nicht vorgenommen und unseren Abrechnungsfall mit Übergangsbereich angesetzt.


    Aufgrund der GKV Monatsmeldung ist die Beschäftigung auf alle Fälle nicht mehr im Übergangsbereich anzusehen.


    Dürfen wir bis einschl. 01.2024 eine Rückrechnung starten, in der der Übergangsbereich ausgehebelt wird, so dass offenstehende Beiträge nachträglich berechnet werden oder muss hier auf die nächste Prüfung gewartet werden, bis die Nachzahlungen Prüfungstechnisch eingefordert werden?


    Vorab besten Dank.

  • 02
    RE: Rückwirkende Abänderung _ Übergangsbereich nicht zutreffend

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    zunächst hat der Arbeitgeber nach § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden.
    Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers auch im Bezug auf die Anwendung der Übergangsbereichsregelungen korrekt zu beurteilen.
     
    Nach § 28o SGB IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können. Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. den Beginn oder das Ende weiterer Beschäftigungen.
     
    Ist der Lohnabzug für einen Entgeltabrechnungszeitraum unterblieben, hat der Arbeitgeber dies nachholen. Sofern der Arbeitgeber dies zu vertreten hat, kann dieser Lohnabzug nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden.
     
    Liegt dagegen kein Verschulden des Arbeitgebers vor, ist der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachzuholen, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Daher ist in Ihrem Fall eine rückwirkende Korrektur dringend zu empfehlen, um der rückwirkenden Erhebung von Säumniszuschlägen durch den Betriebsprüfdienst der deutschen Rentenversicherung entgegenzuwirken.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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