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  • 01
    Rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente - Urlaubsabgeltung nach Austritt

    Guten Tag,


    unserer Mitarbeiter befand sich seit Mai 2024 im Krankengeldbezug. Er wurde zum 25.09.2025 ausgesteuert mit Bezug von Arbeitslosengeld. Nun wurde ihm mit Bescheid vom 26.02.2026 die volle Erwerbsminderungsrente ab 01.11.2024 zugesprochen. Nach unserem Tarifvertrag endet das Beschäftigungsverhältnis somit zum 31.10.2024. Den Rentenbescheid haben wir am 04.03.2026 von unserem Arbeitnehmer erhalten. Somit würden wir ihm im Monat März 2026 die Urlaubsabgeltung sowie sein verbliebenes Zeitguthaben vom Arbeitszeitkonto auszahlen. Sozialversicherungsrechtlich haben wir den Sachverhalt bei der Krankenkasse angefragt, die Auszahlungen erfolgen nach dem Zuflussprinzip im März 2026, die sonstigen Bezüge/Einmalzahlungen sind dem Austrittsmonat zuzuordnen. Da im Oktober 2024 keine SV-Tage vorhanden sind, bleiben die Einmalzahlungen beitragsfrei. Aber wie sind die Auszahlungen lohnsteuerrechtlich zu beurteilen? Der Arbeitnehmer wird im März 2026 wieder bei ELStAM an- und abgemeldet, es gibt keinen neuen Arbeitgeber, daher kommen die Steuerklassen I-IV in Frage. Sind die Einmalzahlungen im März 2026 lohnsteuerpflichtig und wie kann die richtige Ermittlung der Lohnsteuer sichergestellt werden?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente - Urlaubsabgeltung nach Austritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    lohnsteuerlich sind die Auszahlungen (als sonstiger Bezug) vollständig im Zuflusszeitpunkt, also im März 2026, lohnsteuerpflichtig. Bei Abruf der ELStAM ist mit der bereitgestellten Steuerklasse abzurechnen. Die Beträge sind als nachlaufende Arbeitsvergütung anzusetzen. Weitere Einkünfte im Arbeitsverhältnis sind nach dem geschilderten Sachverhalt nicht zu erwarten, sodass der im März ausgezahlte Bezug den Jahresbezug darstellt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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